Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.05.2018 – 2 BvR 883/14
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180516.2bvr088314
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.
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