Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.10.2025 – 2 BvR 628/25
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251030.2bvr062825
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 9. September 2025 erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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