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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 34a BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

Rechtsprechung zu § 34a BVerfGG

143 Entscheidungen zitieren § 34a BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 BvR 689/11 · 1. Senat 3. Kammer

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge

  • BVerfG, Beschl. v. 26.01.2011 – 1 BvR 1671/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren - Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Ausgangsverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro <Verfassungsbeschwerdeverfahren> bzw 4000 Euro …

  • BVerfG, Beschl. v. 27.10.2010 – 1 BvR 2736/08 · 1. Senat 1. Kammer

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Keine Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gem Anl 1 Teil 1 Nr 1008 GVG bei anwaltlicher Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die sich gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt wenden

  • BVerfG, Beschl. v. 22.10.2010 – 2 BvR 130/10 · 2. Senat 1. Kammer

    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010 – 1 BvR 2643/10 · 1. Senat 2. Kammer

    Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde - hier: auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung auf 4000 Euro

  • BVerfG, Beschl. v. 04.11.2010 – 1 BvR 661/06 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde – zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs 3 BVerfGG bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der angegriffenen Norm

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