Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019 – 2 BvR 517/19
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr051719
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2019 verwiesen.
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