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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 2230/21

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr223021
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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