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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2026 – 2 BvR 1286/25

Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung einer Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260901.2bvr128625
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, sich argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>).

Randnummer 2

2. Die beantragte Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht.

Randnummer 3

Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht vor.

Randnummer 4

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine derartige Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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