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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2026 – 2 BvR 1076/25

Nichtannahme einer nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG genügenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin bedarf keiner Entscheidung
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260331.2bvr107625
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).

Randnummer 2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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