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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 1451/22

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr145122
Normenkette
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

Randnummer 3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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