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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016 – 2 BvR 107/16

Nichtannahmebeschluss: Verständigungsgespräche in nichtöffentlicher Hauptverhandlung im Strafverfahren und Auslegung des § 171b Abs 1 GVG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unvollständiger Auseinandersetzung mit selbständig tragenden Begründungsteilen der angegriffenen Entscheidung
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.2bvr010716
Normenkette
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 171b Abs 1 GVG, § 257b StPO, § 257c StPO

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer seiner Einlassung" umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl. BVerfGE 133, 168 <214 ff. Rn. 80 ff.>). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Ab-sprache oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser - verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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