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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 257b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 257b StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 257b StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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