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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 257a StPO – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 257a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 257a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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