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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 257 StPO – Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 257 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 257 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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