Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.03.2025 – 2 BvQ 21/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250313.2bvq002125
- Normenkette
- Art 41 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 42 Abs 3 BWahlG
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.
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