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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 42 BWahlG – Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 BWahlG verweisen

  • § 44 BWahlG – Wiederholungswahl
  • § 45 BWahlG – Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
  • § 5 AbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • § 27 AbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  • § 32 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

Rechtsprechung zu § 42 BWahlG

4 Entscheidungen zitieren § 42 BWahlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 BvE 6/25 · 2. Senat

    Erfolglose Eilanträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses auf die Korrektur von Auszählungsfehlern gerichtet sind - Rechtsschutz auch gegen etwaige Auszählungsfehler auf Wahlprüfungsverfahren beschränkt - …

  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 BvQ 21/25 · 2. Senat

    Erfolglose isolierte Eilanträge auf Verschiebung der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag - Tenorbegründung

  • BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat, das verschiedene Aspekte in sich vereint. Demgemäß ist der Maßstab hierfür einheitlich zu bestimmen. Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat

    Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) - Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle Verletzung des …

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