Zum Inhalt springen
Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 44 BWahlG – Wiederholungswahl

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 BWahlG verweisen

  • § 45 BWahlG – Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
  • § 46 BWahlG – Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

Rechtsprechung zu § 44 BWahlG

6 Entscheidungen zitieren § 44 BWahlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Hat der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG von weiteren Ermittlungen abgesehen, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Nur wenn sich die Beweiserhebung des Deutschen Bundestages als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist, kann das Bundesverfassungsgericht insoweit tätig …
  • BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat, das verschiedene Aspekte in sich vereint. Demgemäß ist der Maßstab hierfür einheitlich zu bestimmen. Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit …
  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat

    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) anzuordnen - Fortführung des …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat

    Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) - Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle Verletzung des …

  • BVerfG, Beschl. v. 23.06.2025 – 2 BvC 25/23 - Vz 1/25 · Beschwerdekammer

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens von ca 20 Monaten - Spielraum bei Entscheidung über Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren nicht überschritten

  • BVerfG, Beschl. v. 19.09.2023 – 2 BvC 5/23 · 2. Senat

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin - Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung einer Wahl in ihrer Gesamtheit und dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bei der …

Weitere Entscheidungen zu § 44 BWahlG suchen