Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 13.11.2024 – 2 BvC 48/23
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241113.2bvc004823
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Person auf das Berichterstatterschreiben hin gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist war nicht geboten. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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