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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2026 – 2 BvC 47/23

Teilweise Feststellung der Erledigung eines Wahlprüfungsverfahren unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben sowie iÜ Verfahrenseinstellung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260629.2bvc004723
Normenkette
§ 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beschwerdeführer die Wahlprüfungsbeschwerde für erledigt erklärt hat.

2. Im Übrigen hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde erledigt.

Gründe

Randnummer 1

1. Über die Wahlprüfungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat, nicht mehr zu befinden. Das objektive Interesse an der Fortführung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 131, 230 <236>) ist entfallen, soweit die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen wahlrechtlichen Zweifelsfragen durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2023 (BVerfGE 168, 71 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020) geklärt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Wahlrechtsverletzung.

Randnummer 2

2. Im Übrigen hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Februar 2026 genannten Gründen erledigt.

Randnummer 3

Auch die Bedenken des Beschwerdeführers, dass es im Zuge der von den Koalitionsfraktionen geplanten erneuten Reform des Bundeswahlgesetzes zu einer Wiederholung des geltend gemachten Wahlfehlers kommen könnte, führen zu keinem anderen Ergebnis und auch nicht zur Rückstellung des Verfahrens. Etwaige Neuregelungen werden unabhängig davon, wie sehr sie den Regelungen des Bundeswahlgesetzes 2020 ähneln sollten, in jedem Fall unter den dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. für Sperrklauseln BVerfGE 169, 236 <293 Rn. 166 f.> - Bundeswahlgesetz 2023) zu beurteilen sein.

Randnummer 4

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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