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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 – 2 BvC 3/18

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie bei gänzlich ungeeigneter Begründung des Gesuchs
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190520.2bvc000318
Normenkette
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

Randnummer 2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

Randnummer 3

b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>). Überdies ist die Begründung zur Besorgnis der Befangenheit schon deshalb gänzlich ungeeignet, da die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von der Bundesregierung "berufen" werden (vgl. §§ 5 ff. BVerfGG).

Randnummer 4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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