Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 08.06.2026 – 2 BvC 20/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc002025
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde - wie hier - nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).
Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
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