Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 29.06.2026 – 2 BvC 19/22
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260629.2bvc001922
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, BWahlG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Februar 2026 genannten Gründen erledigt.
Auch die Bedenken des Beschwerdeführers, dass es im Zuge der von den Koalitionsfraktionen geplanten erneuten Reform des Bundeswahlgesetzes zu einer Wiederholung des geltend gemachten Wahlfehlers kommen könnte, führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Neuregelungen werden unabhängig davon, wie sehr sie den Regelungen des Bundeswahlgesetzes 2020 ähneln sollten, in jedem Fall unter den dann geltenden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. für Sperrklauseln BVerfGE 169, 236 <293 Rn. 166 f.> - Bundeswahlgesetz 2023) zu beurteilen sein.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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