Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 24.09.2025 – 2 BvC 15/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250924.2bvc001525
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Mai 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N. - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).
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