Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvC 1/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc000125
- Normenkette
- § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 9. wird verworfen.
2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand der Beschwerdeführer zu 7. und 8. wird abgelehnt.
3. Die Beschwerdeführer zu 7. und 8. haben keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 9. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand der Beschwerdeführer zu 7. und 8. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.
3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 7. und 8. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32).
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