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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2022 – 1 BvR 717/18

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der "Tagesschau-App" unzulässig - insb unzureichende Darlegungen des Vorliegens der Annahmevoraussetzungen auch noch nach Inkrafttreten des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrags - Tenorbegründung
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220223.1bvr071718
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RdFunkÄndStVtr 12, RdFunkÄndStVtr 22, § 2 Abs 2 Nr 18 RdStVtr vom 18.12.2008, § 2 Abs 2 Nr 19 RdStVtr vom 18.12.2008, § 11d Abs 2 S 1 Nr 3 RdStVtr vom 18.12.2008, § 3a UWG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG im Hinblick auf den aufgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzenden Vortrag (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53, 57; BVerfGE 106, 210 <214 f.>) nicht genügt und damit unzulässig ist. Insbesondere ist der Vortrag des Beschwerdeführers, dass trotz der Novellierung des Telemedienrechts durch den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist, die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde weiterhin gegeben seien, nicht hinreichend.

Gründe

Randnummer 1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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