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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2020 – 1 BvR 2126/20

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II (§ 48 KVBG) wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung unzulässig
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201020.1bvr212620
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 48 KVBG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 48 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1818).

Randnummer 2

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Sie wird insoweit auch nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 KVBG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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