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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017 – 1 BvR 1789/17

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917
Normenkette
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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