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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2013 – 1 BvR 1751/12

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131204.1bvr175112
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.

Zitierte Vorschriften

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