Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2013 – 1 BvR 1751/12
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131204.1bvr175112
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Gründe
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.
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