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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.09.2026 – 1 BvR 1621/26

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260930.1bvr162126
Normenkette
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 S. 2 RVG

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, <Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22-, Rn. 20>; <Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 2298/23 -, Rn. 5>).

Randnummer 3

So liegen die Dinge hier. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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