Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 02.09.2026 – 1 BvR 1244/23
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260902.1bvr124423
- Normenkette
- § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Die Anträge der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2026 auf Festsetzung des Gegenstandswerts werden verworfen.
Gründe
Die Anträge sind unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 2298/23 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22-, Rn. 20).
So liegen die Dinge hier. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal ausschließlicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 46 Abs. 2 ZPO war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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