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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.12.2012 – 1 BvR 1237/91

§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121230.1bvr123791
Normenkette
§ 34 Abs 1 BVerfGG vom 12.12.1985, § 1 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 DM wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.

Randnummer 2

§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 21 GKG betrifft die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 BVerfGG keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 13, 289 <290>).

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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