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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2026 – 1 BvR 1184/26

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache - Voraussetzungen einer unzulässigen "Überraschungsentscheidung" (Art 103 Abs 1 GG) durch Austausch der tragenden Begründung nicht hinreichend dargelegt
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260827.1bvr118426
Normenkette
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Beschlüsse des Landgerichts in einem für die Beschwerdeführer erfolglosen zivilrechtlichen Berufungsverfahren, nachdem das Amtsgericht sie zur Zahlung von Entgelten für Stromlieferungen verurteilt hatte.

II.

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Randnummer 3

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Es ist alles darzulegen, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>).

Randnummer 4

2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, insbesondere zeigt sie nicht ausreichend auf, dass der Beschluss vom 26. Januar 2026 über die Zurückweisung der Berufung als eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung zu qualifizieren ist.

Randnummer 5

Zwar erscheint es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht frei von Zweifeln, wenn das Landgericht im vorgelegten Beschluss vom 20. April 2026 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge annimmt, es habe im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung die tragenden Entscheidungsgründe gegenüber seinem vorausgehenden Hinweisbeschluss vom 10. Dezember 2025 nicht ausgewechselt. Die Beschwerdeführer legen dar, das Landgericht habe die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im angegriffenen Hinweisbeschluss auf die Annahme gestützt, sie seien im Hinblick auf das Fortbestehen eines Unterpachtverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum beweisfällig geblieben. Demgegenüber habe es die gleichfalls angegriffene spätere Zurückweisung der Berufung damit begründet, die tatsächliche Verfügungsgewalt sei nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht substantiiert bestritten worden.

Randnummer 6

Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie nach dem Hinweisbeschluss mit einer Entscheidung auf Grundlage einer sekundären Darlegungslast nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfGE 163, 363 <445 Rn. 156> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 1995 - 2 BvR 736/95 -, juris, Rn. 27 f.), obwohl sie in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss selbst hilfsweise zu dieser Frage vorgetragen haben. Angesichts dessen hätten sie sich auch substantiierter damit auseinandersetzen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>). Es ist jedoch weder im Einzelnen dargetan, inwiefern ihr Vorbringen im Berufungsverfahren hinter dem zurückbleibt, was sie nach dem Beschwerdevorbringen im Fall eines aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Hinweises vorgetragen hätten, noch, inwiefern etwaige Divergenzen auf vermeintlich unzureichende Hinweise des Landgerichts zurückzuführen sind.

III.

Randnummer 7

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 8

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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