Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.11.2018 – 1 BvQ 80/18
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181106.1bvq008018
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 5 RBEG 2017, § 28 SGB 12, § 20 SGB 2, § 191 SGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller verlangt die Erstattung von Reisekosten, um an Gerichtsterminen teilnehmen zu können, wozu er seitens des Gerichts ausnahmsweise nicht verpflichtet worden ist. Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG sind hier jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern ihm derart schwere Nachteile drohen, dass eine Entscheidung nach § 32 BVerfGG geboten wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum das persönliche Erscheinen vor dem Sozialgericht nicht möglich wäre, obwohl das Gericht in etwa drei Kilometern Entfernung vom Wohnort liegt. Desgleichen ist nicht dargelegt, warum die Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem weiter entfernten Landessozialgericht in Höhe von 6,80 Euro nicht aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden können, der nach § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII in § 5 RBEG vorsieht, dass für solche Bedarfe ein Betrag in Höhe von 32,90 Euro berücksichtigt wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 5 RBEG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 1 BvQ 80/18 entschieden?“