Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2013 – 1 BvQ 33/11
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20131204.1bvq003311
- Normenkette
- § 32 BVerfGG, § 34a BVerfGG, § 7 Abs 1 RVG
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.
Zitierte Vorschriften
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