Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 05.03.2010 – B 12 R 8/09 R
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2010:050310BB12R809R0
- Normenkette
- § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 7a SGB 4
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.
Zitierte Vorschriften
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