Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – XIII ZB 96/19
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Seinen im Juni 2011 unter Angabe eines Aliasnamens gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Unter Androhung der Abschiebung wurde er zugleich aufgefordert, innerhalb einer Woche das Bundesgebiet zu verlassen. Die für den 9. Mai 2019 geplante Abschiebung, die aufgrund einer Krankheit des Betroffenen mit ärztlicher Begleitung erfolgen sollte, scheiterte, weil der Betroffene unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift nicht anzutreffen war.
Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 9. Mai 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung Haft bis zum Ablauf desselben Tages und in der Hauptsache durch Beschluss vom 10. Mai 2019 Abschiebungshaft bis zum 4. Juli 2019 an. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Beschwerdegericht - nachdem die beteiligte Behörde die Abschiebung für den 28. Mai 2019 anberaumt hatte - mit Beschluss vom 23. Mai 2019 mit der Maßgabe zurück, dass die Haft längstens bis zum 28. Mai 2019 andauert. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene, der wie geplant abgeschoben worden ist, die Feststellung, durch die Anordnung der Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Anordnung der Haft sei rechtmäßig. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig. Es sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zur persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht geladen habe.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Der Haftantrag war zulässig.
aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der beteiligten Behörde gerecht. Den beantragten Haftzeitraum von acht Wochen hat die Behörde nachvollziehbar damit begründet, dass die ärztliche Begleitung auszuschreiben sei und für den begleitenden Arzt ein indisches Visum beschafft werden müsse. Die Beschaffung eines solchen Visums habe im Zuge des gerade erst gescheiterten Abschiebungsversuchs sieben Wochen in Anspruch genommen. Weitergehende Erläuterungen zu allgemeinen Erfahrungswerten, in welchem Zeitraum ein Visum von der indischen Botschaft regelmäßig zu erlangen ist, waren angesichts der Bezugnahme auf die aktuellen Erfahrungen der beteiligten Behörde in dieser Sache nicht erforderlich.
b) Das Beschwerdegericht hat mit seiner Verfahrensgestaltung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).
bb) Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den Termin vom 22. Mai 2019, zu dem es den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 20. Mai 2019 um 7.31 Uhr per Fax geladen hatte, zu verlegen. Will der Verfahrensbevollmächtigte eines Betroffenen an einem Termin zur persönlichen Anhörung teilnehmen, ist ihm dies aber wegen der Kurzfristigkeit der Terminbestimmung nicht möglich, so muss er dies zweifelsfrei deutlich machen und einen Antrag auf Terminverlegung stellen. Tut er dies nicht, sondern teilt er dem Gericht lediglich mit, den Termin nicht wahrnehmen zu können, gibt er damit regelmäßig zu erkennen, an dem Termin nicht teilnehmen zu wollen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 12/19, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem Beschwerdegericht mit Schreiben vom 21. Mai 2019 mitgeteilt, dass ihm wegen der Kurzfristigkeit der Terminierung eine Anreise zum Termin nicht möglich sei. Einen Antrag auf Verlegung des Termins stellte er indes nicht. Auch den Umständen musste das Beschwerdegericht nicht entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte an dem Termin teilnehmen wollte. Insbesondere ersetzt der Vermerk "Eilt Eilt!" auf der Mitteilung an das Gericht, dass er an dem Termin nicht teilnehmen könne, den erforderlichen Antrag nicht.
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