Zum Inhalt springen
Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 417 FamFG – Antrag

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

  • 1. die Identität des Betroffenen,
  • 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
  • 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
  • 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
  • 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.

Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 417 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 417 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten