Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.09.2026 – XII ZB 442/25
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB442.25.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 13. August 2025 und der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29. August 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Unterbringung über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 12. August 2026 genehmigt worden ist.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in einer Langzeittherapieeinrichtung.
Nach den getroffenen Feststellungen leidet der 1989 geborene Betroffene langjährig an einer paranoiden Schizophrenie mit wiederkehrenden Exazerbationen sowie an Alkoholabhängigkeit. Mit einstweiliger Anordnung vom 1. Juli 2025 richtete das Amtsgericht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis ein und bestellte den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Betreuer.
Auf Anregung des vorläufigen Betreuers hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unterbringung des Betroffenen eingeholt und den Betroffenen nach Übersendung des Gutachtens in Anwesenheit des Verfahrenspflegers angehört. Mit Beschluss vom 13. August 2025 hat es sodann die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer bis längstens zum 12. August 2026 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht durch Beschluss vom 29. August 2025 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 8. Oktober 2025 in einem psychiatrischen Krankenhaus und bis längstens zum 12. August 2026 in einer Langzeittherapieeinrichtung genehmigt wird.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit dieser begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Unterbringungsentscheidungen, nachdem er am 24. November 2025 aus der Klinik entlassen worden ist und das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung wegen Wegfalls der medizinischen Voraussetzungen wieder aufgehoben hat.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 4 mwN) für den Zeitraum vom 2. Januar 2026 bis zum 12. August 2026 zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Aufgrund der psychischen Krankheit des Betroffenen sei eine Unterbringung zur Heilbehandlung erforderlich. Ohne die Heilbehandlung würde die Erkrankung des Betroffenen weiter chronifizieren und die Gehirnfunktion drohe insgesamt Schaden zu nehmen. Zur Abwendung dieser Gefahr sei eine medikamentöse Einstellung und eine sich daran anschließende Langzeittherapie notwendig, für die auch konkrete Erfolgsaussichten bestünden. Der Betroffene sei zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung mangels Krankheitseinsicht nicht in der Lage. Die Unterbringung sei verhältnismäßig und zur Stabilisierung und Einstellung für bis zu acht Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus und darüber hinaus für die Dauer von insgesamt einem Jahr in einer Langzeittherapieeinrichtung zu genehmigen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Denn das Beschwerdegericht hätte den Genehmigungszeitraum für die Unterbringung auf bis längstens 1. Januar 2026 verkürzen müssen.
a) Bei der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 BGB hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Unterbringung vom Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist. Denn der Betreuer darf eine Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen nach §§ 1815 Abs. 2 Nr. 1, 1831 Abs. 1 BGB nur treffen, wenn ihm dies als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich zugewiesen wurde. Ist die Betreuung nur vorläufig angeordnet, muss das Gericht darüber hinaus prüfen, ob die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum der Zuweisung erfasst wird und die Rechtsmacht des Betreuers daher den gesamten Unterbringungszeitraum abdeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394/25 -FamRZ 2026, 229 Rn. 12 mwN).
b) Dem werden die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht gerecht. Da für den Betroffenen eine den Aufgabenbereich „Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung“ umfassende Betreuung lediglich im Wege einer am 1. Juli 2025 erlassenen und nur für die Höchstdauer von sechs Monate geltenden (§ 302 Satz 1 FamFG) einstweiligen Anordnung eingerichtet war, hätten sich die Instanzgerichte daran gehindert sehen müssen, die Unterbringung des Betroffenen durch den vorläufigen Betreuer über den 1. Januar 2026 hinaus zu genehmigen.
3. Soweit es die Genehmigung der Unterbringung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2026 betrifft, ist der Betroffene durch die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der erledigten Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394/25 -FamRZ 2026, 229 Rn. 18 mwN).
4. Soweit es demgegenüber den Genehmigungszeitraum bis einschließlich 1. Januar 2026 betrifft, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
Die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Die Instanzengerichte sind insbesondere rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Der Senat hat die erhobenen Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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