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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2020 – XI ZR 648/18

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 11. Februar 2020 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.

Randnummer 2

2. In der Sache gibt die Gegenvorstellung keinen Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung in der Stufe bis 65.000 € trifft zu.

Randnummer 3

a) Der Wert des Antrags zu 1, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.483,97 € (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 XI ZR 414/19, juris und vom 25. August 2020 XI ZR 108/20, juris). Dem Zahlungsantrag zu 2 kommt nur insoweit ein eigenständiger Wert zu, als der Kläger mit ihm eine nicht mitkreditierte Anzahlung in Höhe von 6.000 € zurückgefordert hat. Gegen diese Wertansätze erinnert die Gegenvorstellung, die von einem Gesamtwert von 34.483,97 € ausgeht, nichts.

Randnummer 4

b) Entgegen der Meinung der Gegenvorstellung hat der Antrag zu 4, mit dem der Kläger die Rückabtretung von zur Sicherheit an die Beklagte abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüchen begehrt hat, neben dem Wert der Anträge zu 1 und zu 2 einen eigenständigen, über diesen hinausgehenden Wert. Denn zwischen dem Nettodarlehensbetrag und der geleisteten Anzahlung einerseits und der dem Darlehensgeber eingeräumten Sicherheit andererseits besteht grundsätzlich keine wirtschaftliche Identität (vgl. zur Grundschuld Senatsbeschluss vom 3. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und 4). Maßgebend für die Bestimmung des Werts der zur Sicherheit an die Beklagte abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche ist in Ermangelung eines Nennwerts dieser Ansprüche die offene Restvaluta des Darlehensvertrages zum Zeitpunkt des Widerrufs (§ 3 ZPO). Diese beträgt vorliegend 17.300,16 € und errechnet sich aus der Differenz des Darlehensgesamtbetrages (31.185,47 €) und den bis zum Widerruf erbrachten Tilgungsleistungen (13.885,31 €).

Randnummer 5

c) Der Gegenstandswert beträgt damit gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO insgesamt 51.784,13 € (= 28.483,97 € + 6.000 € + 17.300,16 €) und ist in der Stufe bis 65.000 € festzusetzen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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