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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – XI ZR 414/19

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.799,80 €

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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