Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – XI ZR 216/12
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwaltes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Mai 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000 €.
Gründe
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil Rechtsanwalt ………... das vom Beklagten zunächst übernommene Mandat niedergelegt hat, nachdem der Beklagte seiner Honorarforderung nicht nachgekommen ist. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412; Senatsbeschluss vom 3. Februar 1998 - XI ZR 213/97, Umdruck S. 3 f.). § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780). Dass der Beklagte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, die Honorarforderung von Rechtsanwalt …………… zu begleichen, ist nicht hinreichend dargetan.
Zitierte Vorschriften
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