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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 30.11.2021 – X ZR 112/19

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2019 abgeändert.

Das europäische Patent 1 815 647 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 beider Instanzen, die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, zwei Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und fünf Achtel der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2 trägt ein Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der in dieser Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie drei Achtel der erstinstanzlichen Gerichtskosten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 815 647 (Streitpatents), das am 4. November 2005 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 11. November 2004 angemeldet worden ist und ein Verfahren für Warteschlangen und zum Zusammensetzen von Paketen auf Prioritätsbasis betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich fünf Ansprüche zurückbeziehen, lautet in der Verfahrenssprache:

A method of multiplexing data packets having different assigned priorities, comprising:

receiving data packets;

operating a queue for each different priority of data packet;

assembling a group of the data packets wherein a first portion (90) of the group is populated with data packets selected from one or more of the queues according to a first rule and a second portion (95) of the group is populated with data packets selected from one or more of the queues according to a second rule; and

transmitting the group, characterized in that

the method is further comprising adapting the size of the first and second portions (90, 95) according to the delay experienced by data in each queue relative to a Quality of Service delay requirement for the respective queue.

Randnummer 2

Patentanspruch 7, auf den sich weitere fünf Ansprüche zurückbeziehen, schützt ein Multiplex-Gerät mit entsprechenden Merkmalen.

Randnummer 3

Die Klägerin zu 1 hat das Streitpatent im Umfang von Patentanspruch 7 angegriffen und insoweit mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Die Klägerin zu 2 hat das Streitpatent vollumfänglich angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig und gehe zudem über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Randnummer 5

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin zu 1, die nunmehr die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. Die Klägerin zu 2 hat ursprünglich dasselbe Ziel verfolgt, ihre Berufung aber vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Streithelferin, die im Laufe des Berufungsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu 1 beigetreten ist, begehrt ebenfalls die Nichtigerklärung des Streitpatents und macht zur Begründung ergänzend geltend, die Fassung nach Hilfsantrag II führe zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen III bis VI (nunmehr: Hilfsanträge 1 bis 4).

Gründe

Randnummer 6

Die zulässige Berufung ist begründet.

Randnummer 7

I. Die seitens der Klägerin zu 1 vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig.

Randnummer 8

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zulässigkeit schon daraus ergibt, dass die Klägerin zu 2 das Streitpatent bereits in erster Instanz in vollem Umfang angegriffen hat. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 PatG vor.

Randnummer 9

Für die Entscheidung über die erweiterte Klage sind ausschließlich Umstände von Bedeutung, die der Senat gemäß § 117 PatG seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

Randnummer 10

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 7 und die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 in der Fassung des angefochtenen Urteils unterliegen derselben Beurteilung, weil die beiden Ansprüche der Sache nach im Wesentlichen dieselben Merkmale enthalten. Dementsprechend beziehen sich die Berufungsangriffe der Klägerin zu 1 jeweils auf beide Ansprüche gleichermaßen.

Randnummer 11

II. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Beitritt der Streithelferin zulässig.

Randnummer 12

1. Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, hat die Streithelferin ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents, weil sie wegen Verletzung desselben in Anspruch genommen wird.

Randnummer 13

2. Der damit grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit des Beitritts steht nicht entgegen, dass eine mit der Streithelferin verbundene Gesellschaft, die zusammen mit ihr verklagt worden ist, kurz vor dem Beitritt eine eigene Nichtigkeitsklage erhoben hat.

Randnummer 14

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im Patentnichtigkeitsverfahren eine Nebenintervention auf Seiten des Klägers in der Berufungsinstanz nicht deshalb unzulässig, weil der Nebenintervenient selbst das Patent mit einer weiteren Nichtigkeitsklage angreift, über die das Patentgericht noch nicht entschieden hat (BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 150/18, GRUR 2020, 1178 Rn. 10 ff. - Pemetrexed II). Für den Fall, dass ein mit dem Nebenintervenienten verbundenes Unternehmen eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, gilt nichts anderes.

Randnummer 15

III. Das Streitpatent betrifft das Bündeln und Verschachteln von Signalen zwecks gemeinsamer bzw. gleichzeitiger Übertragung (Multiplexen) von Datenpaketen (Abs. 1).

Randnummer 16

1. Nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents ist es in Mobilfunksystemen erforderlich, Datenpakete mit unterschiedlichen Prioritäten zu multiplexen, d. h. über ein gemeinsames Medium zu übertragen.

Randnummer 17

In Systemen der dritten Generation (UMTS) würden hierzu auf der MAC-Schicht (Medium Access Control Layer) mehrere einzelne Dateneinheiten (MACd PDU [Protocol Data Units]) zu einer größeren Einheit (MAC-e PDU) gruppiert. Die größere Einheit werde zunächst mit Datenpaketen der höchsten Priorität aufgefüllt. Nur wenn danach noch Kapazitäten frei seien, fänden auch Datenpakete mit niedrigerer Priorität Aufnahme (Abs. 2).

Randnummer 18

Dieses Verfahren könne dazu führen, dass niedrig priorisierte Datenpakete "verhungerten", also längere Zeit oder dauerhaft nicht zum Zuge kämen, weil höher priorisierte Datenpakete vorhanden seien (Abs. 3).

Randnummer 19

2. Dementsprechend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein effektives Multiplexen von Datenpaketen zu ermöglichen, bei dem auch Datenpakete mit niedrigerer Priorität angemessen berücksichtigt werden (Abs. 5).

Randnummer 20

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

Randnummer 21

1a A method in a communication ter- Verfahren in einem Kommunikatiminal (410) of a mobile communi- onsterminal (410) eines mobilen cation system of multiplexing data Kommunikationssystems zum Mulpackets having different assigned tiplexen von Datenpaketen mit verpriorities, comprising: schiedenen zugeordneten Prioritäten, welches die folgenden Schritte umfasst

1b receiving data packets; Empfangen von Datenpaketen; 1c operating a queue for each differ- Bedienen einer Warteschlange für ent priority of data packet, jede unterschiedliche Priorität eines Datenpakets;

1d assembling a group of the data Zusammensetzen einer Gruppe packets according to a first multi- von Datenpaketen entsprechend plexing rule and a second multi- einer ersten und einer zweiten plexing rule, wherein Multiplex-Regel, wobei

1d1 a first portion (90) of the group is ein erster Teil (90) der Gruppe mit populated with data packets se- Datenpaketen befüllt wird, die aus lected from one or more of the einer oder mehreren Warteschlanqueues according to a the first mul- gen entsprechend einer der ersten tiplexing rule and Multiplex-Regel ausgewählt werden, und

1d2 a second portion (95) of the group ein zweiter Teil (95) der Gruppe mit is populated with data packets se- Datenpaketen befüllt wird, die aus lected from one or more of the einer oder mehreren Warteschlanqueues according to a the second gen entsprechend einer der zweiten multiplexing rule; and Multiplex-Regel ausgewählt werden; sowie

1e transmitting the group. Übersenden der Gruppe.

1f The method is further comprising Das Verfahren umfasst weiterhin adapting the size of the first and den Schritt des Anpassens der second portions (90, 95) according Größe des ersten und zweiten Teils to the delay experienced by data in (90, 95) gemäß der durch Daten in each queue relative to a Quality of jeder Warteschlange relativ zu ei-Service delay requirement for the ner Dienstgüte-Verzögerungsanforrespective queue. derung für die jeweilige Warteschlange erfahrenen Verzögerung.

Randnummer 22

4. Patentanspruch 6, der an die Stelle des erteilten Anspruchs 7 getreten ist, schützt ein Multiplex-Gerät mit entsprechenden Merkmalen. Dieser Gegenstand unterliegt derselben Beurteilung wie derjenige von Patentanspruch 1.

Randnummer 23

5. Verschiedene Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

Randnummer 24

a) Datenpakete im Sinne der Merkmale 1a bis 1d2 sind Ansammlungen von Daten, die zum Zwecke der Übertragung zu einer Einheit zusammengefasst sind.

Randnummer 25

Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Bezugnahme auf Protokolldateneinheiten (MAC-d PDU und MAC-e PDU) in der Beschreibung des Streitpatents.

Randnummer 26

Für MAC-e-Einheiten führt die Beschreibung ausdrücklich aus, dass die Zusammenfassung zum Zwecke des Transports erfolgt (Abs. 2 Z. 13-18). Andere Kriterien, die für die Einteilung von Bedeutung sind, werden in diesem Zusammenhang nicht angeführt. Entsprechendes gilt für die MAC-d-Pakete, aus denen diese größeren Einheiten bestehen. Auch für diese ist mithin die Zusammenfassung zum Zwecke des Transports ausreichend.

Randnummer 27

b) Aus der Fassung, die Merkmal 1a nach dem angefochtenen Urteil finden soll, ergibt sich, dass grundsätzlich alle Verfahrensschritte in demselben Gerät stattfinden müssen.

Randnummer 28

aa) Als Kommunikationsterminal in diesem Sinne kommen, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Endgerät, eine Basisstation oder jede andere Komponente eines Mobilfunknetzwerks in Betracht, die als Endpunkt einer Kommunikationsbeziehung fungiert.

Randnummer 29

Danach scheiden Verfahren aus, bei denen die beanspruchten Verfahrensschritte bezogen auf eine bestimmte Gruppe von Datenpaketen im Sinne von Merkmal 1d auf unterschiedlichen Geräten durchgeführt werden.

Randnummer 30

bb) Wie alle Beteiligten insoweit zu Recht geltend machen und auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ergibt sich aus dieser Vorgabe nicht zwingend die Schlussfolgerung, dass auch alle Informationen für die Durchführung der beanspruchten Verfahrensschritte von demselben Gerät ermittelt oder vorgegeben werden.

Randnummer 31

So lässt die Merkmalsgruppe 1d offen, an welcher Stelle, in welchem Zusammenhang und nach welchen Kriterien die beiden Regeln für das Befüllen der beiden Teile (90, 95) der zusammenzusetzenden Gruppe von Datenpaketen erstellt werden.

Randnummer 32

Merkmal 1f gibt mit der aufgetretenen Verzögerung der Daten in jeder Warteschlange und der Dienstgüteanforderung zwar inhaltliche Kriterien für die Anpassung der Größe der beiden Teile (90, 95) vor. Zumindest hinsichtlich der Dienstgüteanforderung und der Frage, in welchem Ausmaß eine Überschreitung der angestrebten Sollwerte toleriert werden soll, bleibt aber ebenfalls offen, an welcher Stelle und nach welchen Kriterien diese Vorgaben definiert werden.

Randnummer 33

cc) Aus Merkmal 6f, das klarstellt, dass das Multiplex-Gerät auch die Mittel zur Anpassung der Größe umfasst, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

Randnummer 34

Diese Vorgabe schließt ebenfalls nicht aus, dass die Regeln für die Größenanpassung an anderer Stelle erstellt und an das Kommunikationsterminal übermittelt werden.

Randnummer 35

dd) Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Beschreibung des Streitpatents.

Randnummer 36

Die Beschreibung schildert als Beispiel für eine Größenanpassung eine Verfahrensweise, bei der das Multiplex-Gerät über einen Eingang (100) ein Signal empfängt, wie die Datenpakete aus den Warteschlangen (50) ausgewählt werden sollen (Abs. 23).

Randnummer 37

Daraus ergibt sich, dass zwar die Auswahl im Multiplex-Gerät erfolgen muss, dieses hierbei aber externe Vorgaben empfangen und berücksichtigen kann. Dass es demgegenüber vorteilhaft sein könnte, wenn das Multiplex-Gerät auch die Vorgaben selbst erstellt, ist der Beschreibung nicht zu entnehmen.

Randnummer 38

c) Entscheidende Bedeutung bei dem Bestreben, ein "Verhungern" von Datenpaketen mit niedrigerer Priorität zu vermeiden, kommt den Festlegungen in Merkmalsgruppe 1d zu.

Randnummer 39

aa) Ein zentrales Element der geschützten Vorgehensweise besteht darin, die Gruppe, zu der mehrere Datenpakete zusammengefasst werden, in zwei Teile aufzuteilen, die nach einer ersten und einer zweiten Regel befüllt werden.

Randnummer 40

Diese Aufteilung eröffnet die Möglichkeit, zumindest einen der beiden Teile nach einer Regel zu befüllen, die sich nicht nur an der Priorität aller zu übertragenden Datenpakete orientiert, sondern andere Faktoren berücksichtigt, um sicherzustellen, dass auch Pakete mit niedrigerer Priorität in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Randnummer 41

bb) Welche Faktoren im Einzelnen herangezogen werden und wie diese in die Auswahl der Datenpakete einfließen, überlässt Patentanspruch 1 der näheren fachlichen Ausgestaltung.

Randnummer 42

Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Funktion der Aufteilung allerdings als Mindestanforderung, dass zumindest eine der beiden Regeln nicht allein an die Priorität aller zu übertragenden Datenpakete anknüpfen darf, weil Pakete mit niedrigerer Priorität ansonsten in Belastungssituationen weder im ersten noch im zweiten Teil der Gruppe Berücksichtigung finden könnten und die Aufteilung damit ihren Sinn verlöre.

Randnummer 43

Damit ist es jedoch nicht ausgeschlossen, beide Regeln prioritätsbasiert zu gestalten. Nach der Beschreibung des Streitpatents können Pakete mit niedrigerer Priorität auch dadurch berücksichtigt werden, dass der zweite Teil der Gruppe zwar ebenfalls prioritätsbasiert befüllt, hierbei nur aber ein Teil der Warteschlangen berücksichtigt wird (Abs. 20 Sp. 4 Z. 42 ff.).

Randnummer 44

d) Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus die Größenanpassung nach Merkmal 1f.

Randnummer 45

aa) Die Anpassung der Größe der beiden Teilbereiche auf der Grundlage aufgetretener Verzögerungen ermöglicht es, die vorhandenen Ressourcen in Abhängigkeit vom aktuellen Datenaufkommen in gewissem Umfang flexibel zu verteilen und so bereits eingetretenen Verzögerungen besser entgegenzuwirken.

Randnummer 46

bb) Als Anknüpfungspunkt für eine Anpassung definiert Merkmal 1f das Verhältnis zwischen der in einer Warteschlange aufgetretenen Verzögerung und der Verzögerungsanforderung, die für diese Warteschlange in Abhängigkeit von der Dienstgüte festgelegt worden ist.

Randnummer 47

Hieraus ergibt sich, dass für jede Warteschlange auf der Grundlage der für diese definierten Dienstgüte eine Verzögerungsanforderung festgelegt sein muss und dass die aufgetretenen Verzögerungen für jede Warteschlange gesondert zu erfassen sind.

Randnummer 48

Welches Verhältnis die aufgetretenen Verzögerungen zu der Anforderung annehmen müssen, damit eine Anpassung erfolgt, gibt Patentanspruch 1 nicht im Einzelnen vor. Ebenfalls nicht näher festgelegt ist, in welcher Weise gegebenenfalls die Anpassung erfolgen soll.

Randnummer 49

IV. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 50

Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand sei in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Diesen Unterlagen sei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass alle beanspruchten Verfahrensschritte in demselben Gerät ausgeführt werden könnten.

Randnummer 51

Dieser Gegenstand sei - ebenso wie der Gegenstand der erteilten Fassung - durch den von N. und T. unterbreiteten Vorschlag an die vom Konsortium 3GPP (3rd Generation Partnership Project) eingesetzte Arbeitsgruppe für das Funkzugangsnetzwerk (Technical Specification Group Radio Access Network, TSG-RAN) (Per Priority Group Queue basis Rate Scheduling in Enhanced Uplink, R2-04-1629/R1-040950, NK2 = WW4) nicht vollständig vorweggenommen. NK2 offenbare nicht das Zusammensetzen einer Gruppe von Datenpaketen im Sinne von Merkmal 1d. Die dort als MAC-e PDU bezeichneten Einheiten bestünden vielmehr nur aus einem einzigen (als MAC-d PDU bezeichneten) Datenpaket. In einem nachfolgenden Schritt werde zwar eine Gruppe von Datenpaketen zusammengesetzt. Dieser Vorgang sei aber nicht Teil des in NK2 offenbarten Verfahrens. Soweit die Klägerinnen ergänzend auf einen von I. stammenden Vorschlag (Criteria for the assembly of an MAC-e PDU, R2 042063, NK29 = WW10) zurückgreifen wollten, sei das schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dieser Beitrag später als NK2 veröffentlicht worden sei.

Randnummer 52

Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand sei auch in der internationalen Patentanmeldung 2004/012376 (NK48) nicht vollständig offenbart. Dieser Entgegenhaltung lasse sich entnehmen, dass jeder Serviceklasse ein fester Anteil der verfügbaren Bandbreite zugewiesen sei. Deshalb sei Merkmal 1f nicht offenbart. Aus der in NK48 enthaltenen Figur 48 ergebe sich kein weitergehender Offenbarungsgehalt.

Randnummer 53

Die US-Patentanmeldung 2004/0042420 (NK10 = WW7) offenbare das Merkmal 1f nur teilweise. Die dort vorgeschlagene Vorgehensweise ermögliche es zwar, hoch und niedrig priorisierte Datenpakete in einem gewichteten Rundlaufverfahren für das Multiplexen und für die Versendung auszuwählen. Eine Zusammensetzung und Versendung mit Rücksicht auf ein Verzögerungskriterium jeder Warteschlange werde aber nicht gezeigt.

Randnummer 54

Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand sei dem Fachmann, einem Ingenieur der Elektrotechnik mit Universitätsabschluss, einem Schwerpunkt in der Nachrichtentechnik und Erfahrung in der Entwicklung von Komponenten der Mobilfunktechnik des 3G-Standards, durch den Stand der Technik nicht nahegelegt worden. Das im Standardisierungsprozess diskutierte Modell aus NK2 habe eine zwischen Basisstation und Endgerät aufgeteilte Vorgehensweise vorgesehen. So hätten die Mittel für die Auswahl der Warteschlangen in der Basisstation verortet werden sollen, während das Multiplexen durch das Endgerät habe geschehen sollen. Die Klägerinnen hätten zu einer weiterreichenden Offenbarung durch NK2 trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts nicht vorgetragen. Zu einer Kombination von NK2 und NK48 habe kein Anlass bestanden. Außerdem hätte diese lediglich zu einer dem Hauptantrag entsprechenden Vorrichtung geführt, nicht aber zu einer Konzentration der Verfahrensschritte und der dafür bestimmten Mittel entweder in der Basis- oder in der Mobilstation. Eine Kombination von NK2 und NK10 führe ebenfalls nicht zum verteidigten Gegenstand, weil keine dieser Entgegenhaltungen die Merkmale 1d und 1f offenbare.

Randnummer 55

V. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

Randnummer 56

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der verteidigte Gegenstand in NK2 vollständig offenbart.

Randnummer 57

1. NK2 befasst sich mit der Zuweisung von Datenraten in der MAC-Schicht eines Mobilfunknetzes.

Randnummer 58

Der Vorschlag knüpft an zuvor getroffene Festlegungen an, wonach ein Multiplexing von MAC-d-Paketen unterstützt und hierbei die Dienstqualität (QoS) berücksichtigt werden soll. Ausgehend davon schildert er zwei Verfahren zur Zuteilung von Datenraten für einzelne Warteschlangen.

Randnummer 59

Bei dem als erstes behandelten Verfahren ("per UE") berechnet das Endgerät (UE) die Datenrate, die für die Übertragung der Daten in allen Warteschlangen erforderlich ist. Wenn diese höher ist als die verfügbare Datenrate, fordert es bei der Basisstation (Node B) eine Erhöhung an. Als Nachteile dieser Vorgehensweise führt NK2 an, dass nicht zwischen unterschiedlichen Qualitätsanforderungen unterschieden werden könne und dass ein Verhungern von Datenpaketen in Warteschlangen mit niedriger Priorität eintreten könne (S. 1/2).

Randnummer 60

Bei dem als Alternative vorgeschlagenen Verfahren ("per priority queue") übermittelt das Endgerät für jede Warteschlange eine separate Ratenanforderung an die Basisstation. Diese kann die Priorität der einzelnen Warteschlangen bei der Zuweisung höherer Raten berücksichtigen. Sie kann ferner erkennen, wenn das Verhungern einer Warteschlange mit niedriger Priorität droht, und eine kleine, aber stabile Rate zuweisen, um die Anzahl der Time-outs in der TCP-Schicht zu verringern (S. 2/3).

Randnummer 61

Ausgehend von der seitens der Basisstation zugewiesenen Rate wird sodann eine TFC (Transport Format Combination) ausgewählt, nach der sich wiederum die für die einzelnen MAC-d-Einheiten innerhalb der MAC-e-Einheiten bereitgestellten Bereiche richten.

Randnummer 62

2. Mit der Schilderung des zweiten Verfahrens offenbart NK2 alle Merkmale von Patentanspruch 1 unmittelbar und eindeutig.

Randnummer 63

a) Dass das in NK2 offenbarte zweite Verfahren Datenpakete derselben Schicht im Sinne der Merkmale 1a bis 1d2 betrifft, ergibt sich schon aus den Bezeichnungen "MAC-d PDU" und "MAC-e PDU" und der Bezugnahme auf den UMTS-Standard, mit dessen Entwicklung sich NK2 befasst.

Randnummer 64

b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hat das in NK2 vorgeschlagene Verfahren die Zusammenfassung mehrerer MAC-d-Pakete aus unterschiedlichen Warteschlangen zu einer MAC-e-Einheit und damit die Bildung von Gruppen im Sinne von Merkmal 1d zum Gegenstand.

Randnummer 65

Dies ergibt sich, wie die Klägerseite zu Recht vorgetragen und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, aus der Bezugnahme auf TFC und aus der einleitenden Bemerkung, dass ein Multiplexen von MAC-d-Strömen unterstützt wird.

Randnummer 66

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart NK2 das Merkmal 1a in der Fassung des angefochtenen Urteils.

Randnummer 67

An dem in NK2 offenbarten Multiplex-Verfahren in einem Endgerät ist zwar auch die Basisstation beteiligt. Deren Mitwirkung erschöpft sich aber auf Vorgaben zur Auswahl der Warteschlangen und Datenpakete und damit auf Verfahrensschritte, die in Patentanspruch 1 nicht vorgesehen sind. Alle in den Merkmalen 1b bis 1f vorgesehenen Schritte finden demgegenüber auf dem Endgerät statt.

Randnummer 68

d) Dass die Merkmale 1b bis 1c offenbart sind, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.

Randnummer 69

e) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 1d1 und 1d2.

Randnummer 70

In NK2 ist zwar nicht im Einzelnen dargestellt, nach welchen Kriterien und in welcher Reihenfolge die in die MAC-e-Einheiten einzustellenden MAC-d-Pakete ausgewählt werden. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Anforderung und Zuweisung von Datenraten pro Warteschlange aber dazu, dass innerhalb einer MAC-e-Einheit mehrere Bereiche zur Verfügung gestellt werden, in die MAC-d-Pakete aus jeweils einer Warteschlange bevorzugt eingestellt werden. Damit besteht die in der MAC-e-Einheit zusammengefasste Gruppe von MAC-d-Paketen aus mehreren Teilen, die nach unterschiedlichen Regeln befüllt werden.

Randnummer 71

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass die für die Befüllung der MAC-e-Einheiten eingesetzten Transportformate (TFC) grundsätzlich prioritätsbasiert sind. Wie zuletzt auch die Beklagte nicht mehr in Zweifel gezogen hat, wird diese allein an der Priorität orientierte Zuweisung bei der zweiten in NK2 offenbarten Vorgehensweise überlagert durch die separate Zuweisung von Bandbreite für jede einzelne Warteschlange.

Randnummer 72

f) Merkmal 1e ist verwirklicht, weil die MAC-e-Einheiten bei dem in NK2 dargestellten Verfahren zum Zwecke des Übersendens zusammengestellt werden.

Randnummer 73

g) Schließlich offenbart NK2 auch eine Größenanpassung im Sinne des Merkmals 1f.

Randnummer 74

aa) Eine Anpassung der Größen der einzelnen Teilbereiche in Abhängigkeit von einer auf der Grundlage der Dienstgüte definierten Verzögerungsanforderung findet bei dem zweiten in NK2 vorgeschlagenen Verfahren schon dadurch statt, dass die Bandbreite für die einzelnen Warteschlangen laufend angepasst wird. NK2 sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass das Endgerät Verzögerungsanforderungen auf der Grundlage der jeweiligen Dienstgüte bestimmt und auf dieser Grundlage die Bandbreite für die einzelnen Warteschlangen anfordert.

Randnummer 75

Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Ausführungen nicht dahin zu verstehen, dass die insgesamt zugeteilte Bandbreite bei Bedarf einfach erhöht wird.

Randnummer 76

Schon der Umstand, dass die vom Endgerät angeforderten Bandbreiten von der Basisstation bestätigt werden müssen, deutet darauf hin, dass die eigentlich benötigte Bandbreite nicht immer zur Verfügung steht.

Randnummer 77

Hinzukommt, dass ausweislich der Darstellung in Figur 2 für die Bildung der MAC-e-Einheiten im Kanal E-DCH nur diejenige Leistung und damit diejenige Bandbreite zur Verfügung steht, die nach der Zuweisung im Kanal DCH verbleibt. Daraus ergeben sich zusätzliche Beschränkungen bezüglich der verfügbaren Bandbreite, weil nicht sicher ist, wie viel für den vorrangig bedienten Kanal DCH benötigt wird und wie viel im Ergebnis für den Kanal E-DCH verbleibt.

Randnummer 78

bb) Eine Größenanpassung im Sinne von Merkmal 1f erfolgt darüber hinaus auch dann, wenn einer Warteschlange mit niedriger Priorität, deren Verhungern zu besorgen ist, eine kleine, aber stabile Datenrate zugewiesen wird.

Randnummer 79

Auch in diesem Zusammenhang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die benötigte Datenrate in jeder Situation zusätzlich zu den bereits zugeteilten Ressourcen zugeteilt werden kann. Aus den oben dargelegten Gründen ist vielmehr damit zu rechnen, dass es Situationen gibt, in denen die insgesamt zur Verfügung stehende Datenrate nicht erhöht werden kann. Dann führt schon die Zuweisung einer kleinen, aber stabilen Datenrate für eine Warteschlange dazu, dass der verfügbare Raum für andere Warteschlangen entsprechend reduziert wird.

Randnummer 80

VI. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 81

1. Hilfsantrag 1 beschränkt die Verteidigung auf die Vorrichtungsansprüche in der Fassung des angefochtenen Urteils.

Randnummer 82

Insoweit ergibt sich schon deshalb keine andere Beurteilung, weil mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 auch eine Vorrichtung zur Ausführung eines solchen Verfahrens offenbart ist.

Randnummer 83

2. Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 (d.h. Patentanspruch 6 in der Fassung des angefochtenen Urteils) um folgendes Merkmal ergänzt werden:

wherein in accordance with one of the first multiplexing rule or the second multiplexing rule, data packets are taken from the queue having the highest priority among all queues, and in accordance with the other of the first multiplexing rule or the second multiplexing rule, data packets are taken from the queue having the highest priority among a subset of all queues

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Merkmal in NK2 offenbart.

Wie oben dargelegt wurde, sieht NK2 die Befüllung unterschiedlicher Bereiche nach unterschiedlichen Regeln vor. Im ersten Bereich werden dabei - sofern vorhanden - stets Daten der höchsten Prioritätsstufe berücksichtigt. Die Regeln für die weiteren Bereiche führen dazu, dass Daten mit niedrigeren Prioritätsstufen auch dann zum Zug kommen, wenn Daten der höchsten Stufe vorhanden sind. Damit wird die Auswahl auf eine Teilmenge der Prioritätsstufen beschränkt.

Randnummer 84

3. Nach Hilfsantrag 3 sollen in Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 die Merkmale 1d1 und 1d2 wie folgt geändert werden:

1d1 a first portion (90) of the group is populated with data packets by selecting data packets from one or more than one of the queue stores (50) according to the first multiplexing rule and

1d2 a second portion (95) of the group is populated with data packets by selecting data packets from one or more than one of the queue stores (50) according to the second multiplexing rule; …

Randnummer 85

Hieraus ergibt sich, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Einschränkung, dass eine Regel, nach der ein Teilbereich zwingend nur mit Daten aus einer Warteschlange befüllt wird, zur Verwirklichung dieser Merkmale nicht ausreicht.

Randnummer 86

Diese Ausgestaltung vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Randnummer 87

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in NK2 offenbarte Vorgehensweise stets dazu führt, dass in jedem der einzelnen Teilbereiche nur MAC-d-Pakete aus jeweils einer Warteschlange berücksichtigt werden. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte es ausgehend von NK2 jedenfalls nahegelegen, das Verfahren dahin abzuwandeln, dass frei bleibender Raum innerhalb eines Teilbereichs bei Bedarf mit Paketen aus anderen Warteschlangen aufgefüllt wird.

Randnummer 88

NK2 offenbart den ausschlaggebenden Gesichtspunkt, dass dem drohenden Verhungern von niedriger priorisierten Warteschlangen dadurch entgegengewirkt werden kann, dass nicht der gesamte verfügbare Raum allein anhand der Priorität aller Warteschlangen vergeben wird, sondern Teilbereiche gebildet werden, in denen niedriger priorisierte Warteschlangen angemessen Berücksichtigung finden. Ob hierfür jeder Warteschlange ein eigener Bereich zugewiesen wird oder einzelne Bereiche definiert werden, in denen jeweils mehrere Warteschlangen berücksichtigt werden, ist vor diesem Hintergrund eine Frage der Ausgestaltung im Detail, deren Beantwortung allein von Aspekten der Zweckmäßigkeit abhängt und deshalb nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit führen kann.

Randnummer 89

4. Nach Hilfsantrag 4 sollen alle abhängigen Ansprüche gestrichen werden. Hieraus kann sich für den Hauptanspruch keine abweichende Beurteilung ergeben.

Randnummer 90

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Randnummer 91

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und der Streithelferin zu tragen, weil diese in vollem Umfang obsiegt haben.

Randnummer 92

Die Klägerin zu 2 hat von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz ein Drittel zu tragen, weil sie ihre Berufung zurückgenommen hat. Die übrigen Gerichtskosten zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last.

Randnummer 93

Hinsichtlich der ersten Instanz verbleibt es wegen der Berufungsrücknahme insoweit bei der Kostenentscheidung des Patentgerichts, als die Klägerin zu 2 drei Achtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten hat der Senat insoweit jedoch abgesehen, weil die Beklagte, die die vom Patentgericht ausgesprochene Teilnichtigerklärung nicht angefochten hat, ihrerseits ein Viertel und damit einen annähernd gleich großen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten Rechtszugs tragen muss.

Bacher Richter am Bundesgerichtshof Deichfuß Dr. Grabinski kann wegen Ur-

laubsabwesenheit nicht unter-

schreiben.

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