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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 116 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn

  • 1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und
  • 2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 116 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 116 PatG

41 Entscheidungen zitieren § 116 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.12.2015 – X ZR 111/13 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Telekommunikationsverbindung 1. Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz kann regelmäßig nicht als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG angesehen werden, wenn der Beklagte dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte. 2. Ein Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz kann sich daraus …
  • BGH, Urt. v. 11.08.2020 – X ZR 96/18 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Datenpaketumwandlung 1. Nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents begründet eine Verletzungsklage für den Verletzungsbeklagten, auch wenn sie nur auf den Hauptanspruch gestützt ist, ein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage regelmäßig auch in Bezug auf alle auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche des Patents. 2. Bei Nebenansprüchen gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn diese …
  • BGH, Urt. v. 28.05.2013 – X ZR 21/12 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Walzstraße 1. Lässt das Patentgericht in seinem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis erkennen, dass es die Argumentation des Nichtigkeitsklägers in einem bestimmten Punkt für zutreffend erachtet, hat der Kläger in der Regel keine Veranlassung, zu diesem Punkt in erster Instanz weitere Angriffsmittel vorzutragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. August 2012, X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 = GRUR …
  • BGH, Urt. v. 13.09.2016 – X ZR 64/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Datengenerator 1. Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen, rechtfertigt es die vollständige Nichtigerklärung des Patents, wenn es sich in keiner verteidigten Fassung als insgesamt rechtsbeständig erweist. Bei der Prüfung des Begehrens des Patentinhabers darf jedoch nicht am Wortlaut seiner Anträge gehaftet werden, sondern ist vom …
  • BGH, Urt. v. 23.04.2020 – X ZR 38/18 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Niederflurschienenfahrzeug Bewertet das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ein Merkmal des Patentanspruchs als nicht ursprünglich offenbart und deshalb für die Beurteilung der Patentfähigkeit unerheblich, hat die Beklagte keine Veranlassung, das Merkmal um weitere Zusätze zu ergänzen, die zur Bejahung der Patentfähigkeit führen könnten.
  • BGH, Urt. v. 21.06.2016 – X ZR 41/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Fahrzeugscheibe II Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz kann als sachdienlich anzusehen sein, wenn das Patentgericht den Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es an einer im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG geäußerten, dem Beklagten günstigen Einschätzung nicht festhält.

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