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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – X ZR 109/18

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt.

Randnummer 2

1. Die Beklagte rügt, der Senat habe eigene Sachkunde in Anspruch genommen, indem er Merkmal 1.2 des Patentanspruchs ausgelegt habe, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen; zudem habe der Senat nicht darauf hingewiesen, dass er ohne Sachverständigen entscheiden wolle.

Randnummer 3

Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

Randnummer 4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Auslegung eines Patentanspruchs eine Rechtsfrage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, soweit es um tatsächliche Umstände geht, die für die Auslegung von Bedeutung sind, etwa bestimmte Kenntnisse des Fachmanns am Prioritätstag. Solche Umstände zeigt die Beklagte nicht auf.

Randnummer 5

2. Die Beklagte macht geltend, der Senat hätte seine Entscheidung nicht treffen dürfen, ohne gemäß § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen.

Randnummer 6

Damit ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufgezeigt. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte darf im Verfahren gemäß § 122a PatG und § 321a ZPO nicht gerügt werden (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 22).

Randnummer 7

Unabhängig davon weicht das angefochtene Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Senate ab.

Randnummer 8

3. Soweit sich die Anhörungsrüge inhaltlich gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung wendet, zeigt sie nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen hat.

Randnummer 9

I. Soweit die Beklagte eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts rügt, ist ihr Rechtsbehelf nicht zulässig. Die Parteien sind durch einen zu niedrigen Streitwert nicht beschwert.

Randnummer 10

II. Die als Gegenvorstellung zu berücksichtigenden Ausführungen der Beklagten geben keine Veranlassung zu einer höheren Bemessung des Streitwerts.

Randnummer 11

Die von der Beklagten angestellten Berechnungen über die mutmaßlichen Umsätze mit Produkten, die nach ihrer Auffassung von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, bilden im Streitfall keine hinreichend sichere Grundlage für eine höhere Festsetzung des Streitwerts.

Randnummer 12

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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