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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – VIII ZR 65/08

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Randnummer 1

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.

Randnummer 2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Beklagte den Mangel der Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. Sie war zur Untersuchung der seitens des Herstellers verpackt gelieferten Fliesen nicht verpflichtet, und ein etwaiges Verschulden des Herstellers muss sich die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 29).

Randnummer 3

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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