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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 09.09.2026 – VIII ZR 130/25

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090926UVIIIZR130.25.0
Normenkette
§ 179 Abs. 1 Alt 2 BGB, § 68 ZPO, § 72 ZPO, § 73 S. 1 ZPO, § 74 Abs. 3 ZPO

Leitsatz

1. Zur Wirksamkeit einer Streitverkündung ist die Angabe eines "vollen Rubrums" nicht erforderlich, wenn dem Streitverkündeten eine hinreichende Identifizierung der Parteien des Vorprozesses bereits durch ein Kurzrubrum möglich ist.

2. Zur Erfüllung der von § 73 Satz 1 ZPO für eine wirksame Streitverkündung geforderten Angabe des Grundes der Streitverkündung sowie der Lage des Rechtsstreits darf in der Streitverkündungsschrift (ergänzend) auf beigefügte Anlagen verwiesen werden, sofern diese für den Streitverkündeten als in der Regel juristischem Laien aus sich heraus verständlich und in ihnen die erforderlichen Informationen ohne unzumutbare Sucharbeit aufzufinden sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz in Anspruch.

Randnummer 2

Im September und Oktober 2021 kaufte der Beklagte im Namen des Herrn K. bei der Klägerin mehrfach Baumaterialien. Auf die an Herrn K. gerichteten insgesamt zehn Rechnungen in einer Gesamthöhe von 4.126,03 € erfolgte keine Zahlung.

Randnummer 3

In einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bergheim (im Folgenden: Vorprozess) nahm die Klägerin Herrn K. im Wege der Klage auf Zahlung des vorbezeichneten Kaufpreises in Anspruch. Er verteidigte sich in der Klageerwiderung damit, der hiesige Beklagte (im Folgenden: Beklagter) habe ohne Vertretungsmacht gehandelt. In der Replik benannte die Klägerin den Beklagten als Zeugen für die Tatsache, dass dieser mit Vollmacht des Herrn K. gehandelt habe, und verkündete dem Beklagten zugleich wie folgt den Streit:

ʺIn Sachen

M. ./. K.

[...]

STREITVERKÜNDUNG

Ungeachtet des bisherigen Vortrags verkünden wir namens und in Vollmacht der Klägerin aus Gründen anwaltlicher Vorsicht

Herrn T. J. , , B.

hiermit den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.

Wir bitten, dem Streitverkündeten diesen Schriftsatz sowie die bisher gewechselten Schriftsätze zukommen zu lassen.

Wir gehen davon aus, dass es aufgrund der elektronischen Übermittlung nicht erforderlich ist, bereits diesem Schriftsatz Exemplare für den Streitverkündeten beizufügen. Sollte dies doch veranlasst sein, bitten wir um einen ausdrücklichen Hinweis.

Begründung:

Sollte der Zeuge und Streitverkündete J. tatsächlich ohne die erforderliche Vollmacht des Beklagten die streitgegenständlichen Bestellungen getätigt und entgegengenommen haben, würde sich der Anspruch der Klägerin möglicherweise gegen den Zeugen und Streitverkündeten J. unter dem Gesichtspunkt des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters richten.ʺ

Randnummer 4

Das Amtsgericht verfügte die Zustellung der Streitverkündungsschrift vom 10. September 2022 nebst Klageschrift und Klageerwiderung an den Beklagten, welche am 30. November 2022 auch erfolgte. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 19. Dezember 2022 wurde der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2023 zu der Frage, ob er bei Abschluss der Kaufverträge mit Vertretungsmacht gehandelt habe, als Zeuge vernommen. Das Amtsgericht wies die Klage gegen Herrn K. in einem rechtskräftig gewordenen Urteil mit der Begründung ab, die Klägerin sei beweisfällig dafür geblieben, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Kaufverträge mit Vertretungsmacht für Herrn K. geschlossen habe.

Randnummer 5

Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit der auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der oben genannten Kaufpreisforderung und der im Vorprozess entstandenen Kosten der Klägerin in Höhe von 2.621,29 € wegen Handelns des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gerichteten Klage aufgrund der durch die Streitverkündung herbeigeführten Bindung an das Urteil im Vorprozess (Interventionswirkung) - mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

Randnummer 6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Randnummer 7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 8

Der Beklagte sei zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 Alt. 2, § 249 BGB als vollmachtloser Vertreter verpflichtet.

Randnummer 9

Der Beklagte habe die auf den Abschluss der Kaufverträge gerichteten Willenserklärungen im Namen des Herrn K. abgegeben, ohne hierzu von ihm bevollmächtigt gewesen zu sein. Dies stehe aufgrund der Interventionswirkung des Urteils des Amtsgerichts fest, denn die Klägerin habe dem Beklagten im Vorprozess wirksam den Streit verkündet. Der Beklagte könne daher mit seiner Behauptung, er habe mit Vertretungsmacht des Herrn K. gehandelt, nicht gehört werden (§ 74 Abs. 3, § 68 ZPO).

Randnummer 10

Die Streitverkündung sei gemäß § 72 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zulässig gewesen und gemäß § 73 ZPO formwirksam erfolgt. Aufgrund der in der Streitverkündungsschrift enthaltenen Angaben und der dieser beigefügten Anlagen sei der Beklagte hinreichend über den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits informiert worden.

Randnummer 11

Der Anspruchsgrund sei in ausreichendem Maße bezeichnet, denn in der Streitverkündungsschrift sei ausgeführt, dass - sollte der Beklagte tatsächlich ohne Vollmacht des Herrn K. die Bestellungen getätigt und entgegengenommen haben - ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten unter dem Aspekt des Handelns als vollmachtloser Vertreter in Betracht komme. Der der Streitverkündung zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei für den Beklagten nicht nur durch das Kurzrubrum ʺM. ./. K. ʺ in persönlicher Hinsicht hinreichend dargetan, sondern habe sich im Übrigen aus dem Inhalt der Streitverkündungsschrift und ergänzend aus den dieser beigefügten Schriftsätzen ergeben. In der - zugleich die Replik bildenden - Streitverkündungsschrift sei hinreichend deutlich die Rede davon, dass der Beklagte - dort benannt als ʺder Zeuge J. ʺ - mehrfach persönlich an der Baustofftheke der Klägerin in B. bei deren zuständigen Verkäufern im Namen des Herrn K. Baumaterialien bestellt habe. Aus der beigefügten Klageschrift hätten sich die Details der einzelnen Bestellungen und Lieferungen sowie aus der Klageerwiderung die Information ergeben, dass der (dortige) Beklagte vorgetragen habe, der Beklagte sei mangels Vertretungsmacht nicht berechtigt gewesen, für und gegen den (dortigen) Beklagten zu handeln.

Randnummer 12

Ebenso sei der Streitverkündungsschrift nebst der anliegenden Klageschrift sowie der Klageerwiderung die erforderliche Mitteilung über die Lage des Rechtsstreits zu entnehmen gewesen. Auch für einen Laien sei daraus erkennbar gewesen, dass die Parteien darum gestritten hätten, ob die Klägerin von Herrn K. die Bezahlung der von dem Beklagten in dessen Namen getätigten Baumaterialeinkäufe habe verlangen können. Aufgrund fehlender weiterer Informationen - etwa über bereits erfolgte oder jedenfalls angeordnete Beweisaufnahmen oder Verhandlungstermine - sei erkennbar gewesen, dass der Rechtsstreit bis dahin nur schriftsätzlich geführt worden sei. Über nicht erfolgte Prozessvorgänge (wie den Erlass eines Beweisbeschlusses oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung) müsse nicht berichtet werden.

Randnummer 13

Zu Unrecht meine der Beklagte im Anschluss an ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2021 (29 U 166/19), die Streitverkündungsschrift müsse ein volles Rubrum aufweisen, weil sie als bestimmender Schriftsatz den Anforderungen des § 130 Nr. 1 ZPO gerecht werden und - da einer Klageschrift gleichstehend - auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügen müsse. § 130 ZPO sei eine Soll-Vorschrift und werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die dort in Nr. 6 behandelte Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen. Im Übrigen gälten die in § 253 Abs. 2 ZPO für die Klageschrift vorgegebenen strengen Anforderungen nicht unmittelbar für die Streitverkündung. Insbesondere sei auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Formvorschriften kein volles Rubrum geboten, wenn die Streitverkündungsschrift die Identität der Parteien für den Streitverkündeten eindeutig wiedergebe, etwa weil - wie im Streitfall - dem Streitverkündeten die Parteien bekannt seien, und er daher prüfen könne, ob es für ihn angebracht sei, dem Rechtsstreit beizutreten.

Randnummer 14

Auch stehe der Formwirksamkeit nicht entgegen, dass nicht die Klägerin selbst, sondern das Amtsgericht auf deren Bitte dem Beklagten die Klageschrift habe zukommen lassen, aus der alle Angaben zu den Parteien ersichtlich gewesen seien. Es sei anerkannt, dass der Zweck des § 73 ZPO keine Mitteilung von Ablichtungen oder Abschriften der Klage und der weiteren Schriftsätze erfordere, da dem Streitverkündeten ein Akteneinsichtsrecht (§ 299 ZPO) zustehe.

Randnummer 15

Die wirksame Streitverkündung bewirke gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO, dass der Beklagte bezogen auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung die Richtigkeit des Urteils im Vorprozess nicht bestreiten könne. Das Amtsgericht habe in dem Vorprozess eine non liquet-Entscheidung getroffen. Dies habe im hiesigen Rechtsstreit die Interventionswirkung, dass die Tatsachenfrage, ob der Beklagte durch Herrn K. bevollmächtigt gewesen sei, nicht aufklärbar sei. Diese Unaufklärbarkeit gehe im Streitfall zu Lasten des Beklagten, denn dieser trage als Vertreter im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB für das Bestehen der Vertretungsmacht die Beweislast.

Randnummer 16

Als Rechtsfolge des § 179 Abs. 1 Alt. 2 BGB stünden der Klägerin alle ihr vom Landgericht zugesprochenen Zahlungspositionen als Schadensersatz zu.

II.

Randnummer 17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Randnummer 18

Der Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 179 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf Schadensersatz, weil er bei Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge im Namen des Herrn K. gehandelt hat, ohne hierzu nachweisbar bevollmächtigt gewesen zu sein, und dieser die Verträge nicht genehmigt hat. Die Höhe der einzelnen, der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts zustehenden Schadenspositionen ist aufgrund der auf den Anspruchsgrund beschränkten Revisionszulassung nicht zu überprüfen. Die Revision erhebt hinsichtlich der Anspruchshöhe auch keine Rügen.

Randnummer 19

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf den Grund des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 179 Abs. 1 Alt. 2 BGB zugelassen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, NZM 2025, 247 Rn. 13; vom 14. Mai 2025 - VIII ZR 256/23, WM 2025, 1251 Rn. 16 [insoweit in BGHZ 244, 35 nicht abgedruckt]; vom 17. Dezember 2025 - VIII ZR 56/25, NJW-RR 2026, 199 Rn. 19; jeweils mwN), aus den Gründen des Urteils. Aus der Begründung des Berufungsurteils geht eindeutig hervor, dass das Berufungsgericht die Revision aufgrund der Divergenz zu den in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main [29. Zivilsenat] vom 22. Januar 2021 (NJW 2021, 1825) aufgestellten Anforderungen im Rahmen des § 73 Satz 1 ZPO an den Inhalt einer Streitverkündungsschrift zugelassen hat. Dies betrifft nur den Anspruchsgrund. Eine (wirksame) Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich (BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 unter II 2; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 mwN; vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 12; vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, WM 2023, 709 Rn. 15; Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZR 300/23, WM 2025, 1337 Rn. 9).

Randnummer 20

2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Haftungstatbestands des § 179 Abs. 1 BGB in der von der Klägerin gewählten Form des Schadensersatzes (§ 179 Abs. 1 Alt. 2 BGB) rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Interventionswirkung des im Vorprozess ergangenen rechtskräftigen klageabweisenden Urteils für das vorliegende Verfahren gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO bindend fest, dass der Beklagte für die von ihm im Namen des Herrn K. abgeschlossenen Kaufverträge eine von diesem erteilte Vollmacht nicht nachweisen kann und die Verträge deshalb zunächst schwebend unwirksam waren (§ 177 Abs. 1 BGB). Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Herr K. ferner die Genehmigung der Kaufverträge verweigert und ist für einen Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB nichts ersichtlich.

Randnummer 21

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Interventionswirkung des Vorprozesses auf das vorliegende Verfahren bejaht.

Randnummer 22

Der Eintritt der Interventionswirkung im Folgeprozess im Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündetem setzt eine in diesem Verhältnis zulässige und wirksame Streitverkündung im Vorprozess voraus. Zulässigkeit und Wirksamkeit der Streitverkündung sind im Folgeprozess in vollem Umfang zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 130 f.; vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292 unter II 1; vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80, NJW 1982, 281 unter II 1 a; vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 253; vom 26. März 1987 - VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257, 259; vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, NJW 2015, 559 Rn. 12 f.).

Randnummer 23

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten im Vorprozess vorgenommene Streitverkündung gemäß § 72 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zulässig war und die Streitverkündungsschrift den Anforderungen des § 73 Satz 1 ZPO entsprach.

Randnummer 24

aa) Die Streitverkündung war gemäß § 72 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zulässig. Im Zeitpunkt der Streitverkündung war die Klägerin zu der Annahme berechtigt, dass ihr für den Fall des ungünstigen Ausgangs des gegen Herrn K. geführten Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht des Beklagten ein Anspruch auf Schadloshaltung aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten selbst zustehe. Zu den Ansprüchen auf ʺSchadloshaltungʺ gehören auch solche Ansprüche gegen Dritte, die mit dem im Erstprozess vom Streitverkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließung(Alternativverhältnis) stehen (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80, aaO unter II 1 b; vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521 unter II 1 a, insoweit in BGHZ 106, 1 nicht abgedruckt), wie es im Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter ohne Vertretungsmacht der Fall ist (RGZ 145, 40, 42; BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 278; vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, NJW 2021, 1242 Rn. 31 f.).

Randnummer 25

bb) Die Streitverkündungsschrift entsprach den Anforderungen der Vorschrift des § 73 Satz 1 ZPO. Danach hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.

Randnummer 26

(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Grund der Streitverkündung in der Streitverkündungsschrift gemäß den Anforderungen der Vorschrift des § 73 Satz 1 ZPO bezeichnet war.

Randnummer 27

(a) Mit dem Grund der Streitverkündung ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkünder ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündete - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414 unter I 1 b bb 1; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 28; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 14). Hierzu müssen der Klageanspruch und die Regressmöglichkeit erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - VII ZR 14/24, BGHZ 244, 134 Rn. 18). Die Konkretisierung des im Folgeprozess geltend zu machenden Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, aaO mwN).

Randnummer 28

(b) Diese Anforderungen sind vorliegend - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - erfüllt. In der Streitverkündungsschrift war unter der abgesetzten und hervorgehobenen Überschrift ʺStreitverkündungʺ angegeben, dass die Klägerin möglicherweise einen Anspruch gegen den - ebenfalls namentlich hervorgehobenen - Streitverkündeten unter dem Gesichtspunkt des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters haben könnte, sofern der Streitverkündete die ʺstreitgegenständlichen Bestellungenʺ ohne die erforderliche Vollmacht des dortigen Beklagten vorgenommen haben sollte. Die Identität der Parteien des Vorprozesses war für den Beklagten, der die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte, aufgrund des vorangestellten Kurzrubrums hinreichend erkennbar. Da die Streitverkündung in die Replik eingebettet war, konnte der Beklagte weitere Einzelheiten der der Streitverkündung vorangestellten Schilderung der Klägerin zum Hergang der Bestellungen an der Baustofftheke ihres Marktes in B. entnehmen, in deren Rahmen die Klägerin den Beklagten als Zeugen dafür anbot, dass er die Bestellungen mit Vollmacht des dortigen Beklagten getätigt habe. Der konkrete Inhalt und das Datum der Bestellungen ergaben sich - sofern überhaupt erforderlich - ebenso wie die vollständige Bezeichnung der Parteien und der im Vorprozess geltend gemachte Klageantrag ohne Weiteres aus der der Streitverkündungsschrift als Anlage beigefügten Klageschrift.

Randnummer 29

(c) Der Inhalt der als Anlage beigefügten Klageschrift durfte vorliegend im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen des § 73 Satz 1 ZPO auch berücksichtigt werden. Weder ist ein Verweis auf Anlagen im Rahmen des § 73 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen noch steht einem solchen im vorliegenden Fall entgegen, dass die Anlagen nicht von der Klägerin selbst zusammen mit der Streitverkündungsschrift bei Gericht eingereicht wurden, sondern das Gericht auf Ersuchen der Klägerin die Klageschrift und die Klageerwiderung aus der elektronischen Akte ausgedruckt sowie deren Zustellung gemeinsam mit der Streitverkündungsschrift veranlasst hat.

Randnummer 30

(aa) Die Revision meint zunächst unter Hinweis auf eine Literaturstimme (Manteufel, NJW 2021, 1827), der notwendige Inhalt der Streitverkündung müsse sich bereits aus der Streitverkündungsschrift selbst ergeben. Ein derartig enges Verständnis ist jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 73 Satz 1 ZPO nicht geboten.

Randnummer 31

(α) Die Vorschrift dient dazu, dem Streitverkündeten - neben der ihm nach § 299 ZPO zu gestattenden Einsicht in die Prozessakten - das erforderliche Material zu geben, aufgrund dessen er sich die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem Verfahren beitreten soll (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2 [Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung], 1880, S. 180 [zu § 69 CPO-E]; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 32). Dieser Zweck erfordert es nicht, dass sämtliche notwendigen Informationen in der Streitverkündungsschrift selbst enthalten sind. Ein ergänzender Verweis auf der Streitverkündungsschrift beigefügte Anlagen, sofern diese für den Streitverkündeten als in der Regel juristischem Laien (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17. September 2025 - I-11 U 118/23, juris Rn. 45; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 23. Aufl., § 73 Rn. 3) aus sich heraus verständlich und in denen die Informationen ohne unzumutbare Sucharbeit aufzufinden sind, ist - wie bei anderen prozessualen Schriftsätzen auch (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639 unter II 3 a; Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris Rn. 14; vom 4. Juli 2018 - VII ZR 21/16, ZfBR 2018, 772 Rn. 11 ff.; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082 Rn. 8; vom 2. Dezember 2025 - II ZR 134/24, GmbHR 2026, 639 Rn. 16) - möglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 unter II 3 b aa [im Einzelfall die bloße Beifügung von Schriftsätzen, namentlich Klageschrift und Klageerwiderung, für ausreichend erachtend]; OLG Frankfurt am Main [29. Zivilsenat], NJW 2023, 853 Rn. 14, 16; Clasen, NJW-Spezial 2021, 236, 237). Eine Verpflichtung, die in Anlagen dergestalt enthaltenen Informationen abzuschreiben, um sie zum Inhalt eines Schriftsatzes zu machen, wäre ein - von der Zivilprozessordnung nicht bezweckter (vgl. RGZ 102, 276, 278; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348) - "leerer Formalismus" (vgl. RGZ 102, aaO).

Randnummer 32

(β) Die vorstehend genannten Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Denn aus der - in die Replik eingebundenen - Streitverkündungsschrift, in der von den ʺstreitgegenständlichen Bestellungen" die Rede ist, und aus der Klageschrift des Vorprozesses, welche als einer von insgesamt zwei Schriftsätzen der Streitverkündungsschrift als Anlage beigefügt und damit ohne unzumutbare Sucharbeit aufzufinden war, werden - nach der vollen Bezeichnung der Parteien und der Wiedergabe des Klageantrags - anhand der einzelnen datierten Rechnungen der Inhalt der jeweiligen Bestellung sowie der Preis der Ware übersichtlich und auch für einen juristischen Laien gut verständlich dargestellt; der mögliche Regress wird bereits aus der Streitverkündung selbst deutlich.

Randnummer 33

(bb) Die Revision meint ferner, § 73 ZPO lege dem Streitverkünder die Pflicht auf, dem Streitverkündeten sämtliche für die Entscheidung über dessen Beitritt erforderlichen Informationen in einer von dem Streitverkünder selbst erstellten, vollständigen und geordneten Form über das Gericht zu übermitteln (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2024 - I-2 U 75/23, juris Rn. 82). Diese Ansicht trifft nicht zu.

Randnummer 34

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Dies gilt gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO nicht für Schriftsätze, die - wie vorliegend die Streitverkündungsschrift - als elektronisches Dokument eingereicht werden. Bei der - für Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 130d Satz 1 ZPO verpflichtenden - elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nebst Anlagen (§ 130a ZPO) wird ein für eine Zustellung an eine Naturalpartei in der Regel erforderlicher Ausdruck (vgl. § 173 Abs. 4 ZPO) demnach vom Gericht veranlasst und vorgenommen (BT-Drucks. 15/4067, S. 31; OLG Nürnberg, NJW 2021, 2123 Rn. 13; BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. Juli 2026, § 133 Rn. 7; vgl. für die Klageschrift § 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Auch bei Schriftsätzen, die in Papierform eingereicht werden, kann - sofern entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO Abschriften nicht beigefügt sind - die Geschäftsstelle des Gerichts benötigte Abschriften selbst (auf Kosten der Partei) anfertigen (BeckOK-ZPO/von Selle, aaO Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 133 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 133 Rn. 4).

Randnummer 35

Da nach der klaren gesetzlichen Regelung die Herstellung von Ausdrucken oder Abschriften von Schriftsätzen und Anlagen durch das Gericht unproblematisch zulässig ist, wendet sich die Revision mit ihrer Auffassung dagegen, dass vorliegend nicht nur der Ausdruck der Streitverkündungsschrift nebst Anlagen vom Gericht vorgenommen wurde, sondern die Klägerin bereits das dem Ausdruck vorgelagerte Heraussuchen der als Anlagen beizufügenden Schriftsätze aus der Akte und deren Hinzufügung zu der Streitverkündungsschrift dem Gericht überantwortet hat, indem sie darum gebeten hat, der Streitverkündungsschrift ʺdie bisher gewechselten Schriftsätzeʺ - mithin sämtliche Schriftsätze - beizufügen.

Randnummer 36

Es kann dahinstehen, ob das Gericht einem derartigen Ersuchen nachzukommen verpflichtet ist. Fügt ein Gericht auf Grund einer solchen Bitte die zur Erfüllung der Anforderungen des § 73 Satz 1 ZPO erforderlichen weiteren Schriftsätze der Streitverkündungsschrift als Anlage bei, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 73 ZPO - die Erfüllung des Informationsbedürfnisses des Streitverkündeten - jedenfalls kein Grund ersichtlich, der hierdurch vollständig gewordenen Streitverkündungsschrift die Wirksamkeit zu versagen.

Randnummer 37

(2) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte im Streitfall über die Lage des Rechtsstreits durch die Streitverkündungsschrift sowie die beigefügten Schriftsätze nach Maßgabe des § 73 Satz 1 ZPO insgesamt ausreichend in Kenntnis gesetzt worden ist.

Randnummer 38

(a) Die Mitteilung darüber, in welchem Stadium sich der Rechtsstreit befindet - ob etwa ein Termin zur mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine Beweisaufnahme anberaumt ist oder stattgefunden hat oder bereits gerichtliche Entscheidungen oder für das Verfahren wesentliche Verfügungen ergangen sind (vgl. RGZ 4, 359, 363; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292 unter B II 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. September 1998 - 2 U 118/98, juris Rn. 1; OLG Frankfurt am Main, NJW 2021, 1825 Rn. 35; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2024 - I-2 U 75/23, juris Rn. 80; BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. Juli 2026, § 73 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes, 7. Aufl., § 73 Rn. 2) -, dient - ebenso wie die Angabe des Grundes der Streitverkündung - dem Streitverkündeten als Grundlage seiner Entscheidung, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten, um auf diesen (noch) Einfluss zu nehmen. Dabei darf - entsprechend den obigen Ausführungen (unter II 2 a bb (1) (c)) - auch für die Information über die Lage des Rechtsstreits in der Streitverkündungsschrift auf Anlagen verwiesen werden, sofern diese aus sich heraus verständlich und in ihnen Informationen für den Streitverkündeten ohne unzumutbare Sucharbeit aufzufinden sind.

Randnummer 39

(b) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Zwar enthielt die Streitverkündungsschrift selbst keine Ausführungen zur Lage des Rechtsstreits, sondern nur einen Hinweis auf die bisher gewechselten Schriftsätze. Dies erweist sich im Streitfall jedoch deshalb als ausreichend, weil sich der Prozess in einem frühen Stadium befand und es über die bisher gewechselten Schriftsätze hinaus noch keine weiteren Prozessvorgänge gab, über die hätte berichtet werden können, und sich die als Anlagen beigefügten Schriftsätze zudem auf die Klage und die Klageerwiderung beschränkten, die ihrerseits nur wenige Seiten umfassten und aus sich heraus auch für einen juristischen Laien verständlich waren.

Randnummer 40

Anders als die Revision meint, darf und wird der Streitverkündete daraus, dass die Streitverkündungsschrift eine Information über bestimmte Prozessvorgänge nicht enthält, darauf schließen, dass es derartige Vorgänge nicht gegeben hat. Müsste die Streitverkündungsschrift dennoch Angaben dazu enthalten, dass Termine zur mündlichen Verhandlung weder bereits stattgefunden haben noch anberaumt sind, es bisher keine Beweisaufnahmen gegeben hat und solche bislang auch nicht angeordnet sind und auch noch keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, würde dies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - zu einer vom historischen Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten ʺVielschreibereiʺ führen (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2 [Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung], 1880, S. 180 [zu 69 CPO-E]; Verse/Scherer, MDR 2024, 1085, 1091).

Randnummer 41

(3) Das Berufungsgericht ist zuletzt ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Wirksamkeit der Streitverkündung - anders als die Revision meint - auch nicht der Umstand entgegensteht, dass die Streitverkündungsschrift kein ʺvolles Rubrumʺ enthielt.

Randnummer 42

(a) Die Frage, ob zur Wirksamkeit der Streitverkündungsschrift - neben den in § 73 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Informationen - die Angabe eines sogenannten ʺvollen Rubrumsʺ erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie in der Literatur umstritten und höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden.

Randnummer 43

Im Anschluss an die bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2021 (NJW 2021, 1825 Rn. 32) wird vertreten, dass die Streitverkündungsschrift das volle Rubrum (vgl. § 130 Nr. 1 ZPO) enthalten müsse, weil es sich dabei um einen bestimmenden Schriftsatz im Sinne der §§ 130 ff. ZPO handele (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2022 - 14 O 356/21, BeckRS 2022, 53723 Rn. 31; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 84. Aufl., § 73 Rn. 3; Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., § 73 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 5. Aufl., § 73 Rn. 11; Guhling/Günter/Nober, Gewerberaummiete, 3. Aufl., Kapitel 22 Rn. 7; Horbach, RdTW 2023, 341 Rn. 10; Müller/Behnke, NJW 2023, 2080 Rn. 6; Wust, NJW 2017, 2886, 2887).

Randnummer 44

Nach anderer Ansicht wird ein sogenanntes Kurzrubrum für ausreichend erachtet, solange dieses eine ausreichende Identifizierung der Parteien ermöglicht (LG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2023 - 19 S 13/23, ZMR 2023, 923 f.; OLG Köln, Urteil vom 17. September 2025 - I-11 U 118/23, juris Rn. 40; OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2025 - I-19 U 20/24, nicht veröffentlicht [Nichtzulassungsbeschwerde beim Senat anhängig unter VIII ZR 5/26]; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 46. Aufl., § 73 Rn. 1a; Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 18. Teil Rn. 31; Manteufel in Festschrift Pause, 2022, S. 241, 253; Meier, NZBau 2021, 468, 470; Verse/Scherer, MDR 2024, 1085 Rn. 16 ff.). Denn bei den Formvorgaben des § 130 ZPO handele es sich - auch soweit die Norm auf bestimmende Schriftsätze angewendet werde - lediglich um Sollvorschriften.

Randnummer 45

(b) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug.

Randnummer 46

Bei dem Schriftsatz, den die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einzureichen hat und der dem Streitverkündeten gem. § 73 Satz 2 ZPO zuzustellen ist, handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 253), für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130 ff. ZPO (entsprechend) anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 13; BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. Juli 2026, § 130 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 129 Rn. 12; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 23. Aufl., § 130 Rn. 2; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 129 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 130 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130 Rn. 1). Dabei ist die Vorschrift des § 130 ZPO vom Gesetzgeber bewusst als Ordnungsvorschrift für vorbereitende Schriftsätze formuliert worden, wie ihrem Wortlaut - ʺsollenʺ - eindeutig zu entnehmen ist (vgl. RGZ 6, 349; Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2 [Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung], 1880, S.126).

Randnummer 47

Indes ist aus dem bloßen Umstand, dass es sich bei der Streitverkündungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht zu schließen, dass die Vorgaben des § 130 Nr. 1 ZPO zwingend einzuhalten sind. Einer solchen Folgerung steht bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 130 ZPO entgegen. Nur bei Vorliegen weiterer Umstände - wie es die Rechtsprechung für das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung (§ 130 Nr. 6 ZPO; RGZ 151, 82, 84; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348 f.; vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1; Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 7) oder für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers und des Beklagten (§ 130 Nr. 1 ZPO) anerkannt hat (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.) - kann aus der Bedeutung des bestimmenden Schriftsatzes für den Gang des Verfahrens zu schließen sein, dass - ungeachtet der Fassung des § 130 ZPO als Ordnungsvorschrift - ein (von Ausnahmefällen abgesehen) zwingendes Erfordernis gegeben ist. So ist eine Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen erforderlich, um den Urheber einer schriftlichen Prozesshandlung zu identifizieren und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (RGZ 151, 82, 84; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, aaO S. 349; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO; Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, aaO). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten ist zur Zustellung der Klage notwendig (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, aaO S. 335; vom 31. Dezember 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist erforderlich, um dem Gericht die sachgerechte Ausübung seines Ermessens bei der Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sowie zur Dokumentation der Bereitschaft, sich im Falle des Unterliegens der Kostenpflicht zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, aaO S. 335 f.).

Randnummer 48

Vergleichbare Erwägungen, welche - jenseits der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Streitverkündeten - die zwingende Einhaltung des § 130 Nr. 1 ZPO im Übrigen gebieten würden, liegen hinsichtlich der Streitverkündungsschrift nicht vor. Im Gegensatz zum Kläger erhebt der Streitverkünder mit der Streitverkündung keinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2006, 619 Rn. 21). Die Rechtsverfolgung als solche hat gegen diesen noch nicht begonnen. Durch die Streitverkündung wird der Streitverkündete lediglich förmlich darüber informiert, dass zwischen anderen Prozessparteien ein Rechtsstreit anhängig ist (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, aaO; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 25).

Randnummer 49

Die Streitverkündungsschrift soll inhaltlich gewährleisten, dass der Streitverkündete über die Informationen verfügt, die ihm - neben seinem Recht auf Akteneinsicht (§ 299 ZPO) - eine Entscheidung darüber erlauben, ob er dem Rechtsstreit beitreten möchte oder nicht. Um diese Informationsfunktion zu erfüllen, ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Streitverkündungsschrift stets die Angaben der Parteien des Vorprozesses entsprechend den Vorgaben des § 130 Nr. 1 ZPO enthält. Vielmehr kann sich im Einzelfall ergeben, dass dem Dritten eine hinreichende Identifizierung der Parteien des Vorprozesses bereits durch ein Kurzrubrum möglich ist, wenn - wie dies das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt hat - dem Dritten die Parteien bekannt sind; entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dies nicht dem Gebot der Rechtssicherheit. Gleiches gilt, wenn die Streitverkündungsschrift - wie hier - auf eine ihr als Anlage beigefügte Klageschrift verweist, die eine vollständige Bezeichnung der Parteien enthält (vgl. BeckOK-ZPO/von Selle, Stand: 1. Juli 2026, § 73 Rn. 1; Verse/Scherer, MDR 2024, 1085 Rn. 32).

Randnummer 50

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW 2021, 1825 Rn. 32) kann auch die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht herangezogen werden, um die Erforderlichkeit eines vollen Rubrums im Rahmen der Streitverkündungsschrift zu begründen. Die Anwendung des § 253 Abs. 2 ZPO auf die Streitverkündungsschrift ist mit Blick auf die soeben aufgezeigte unterschiedliche Stellung des Streitverkündeten und des Beklagten nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007- IX ZR 143/06, aaO Rn. 31).

Randnummer 51

b) Das Berufungsgericht hat auch die Reichweite der Interventionswirkung im Sinne des § 68 ZPO zutreffend beurteilt.

Randnummer 52

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht sich die Interventionswirkung einer wirksamen Streitverkündung nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1982 - VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252, 255; vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 278; vom 14. November 1991 - I ZR 236/89, BGHZ 116, 95, 102; jeweils mwN). Ist im Vorprozess - wie hier - die beweispflichtige Hauptpartei aus Gründen der Beweislast unterlegen, so ist die Unaufklärbarkeit der betreffenden Tatsache als tragender Entscheidungsgrund Gegenstand der Interventionswirkung (BGH, Urteil vom 9. November 1982 - VI ZR 293/79, aaO S. 256 ff.). Ein non liquet im Vorprozess muss sich der Streitverkündete im Folgeprozess dann entgegenhalten lassen, wenn er insoweit beweispflichtig ist (BGH, Urteile vom 4. Februar 1955 - I ZR 105/53, BGHZ 16, 217, 229; vom 9. November 1982 - VI ZR 293/79, aaO S. 257 f.), wie es vorliegend im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vom Vertreter zu beweisenden Vertretungsmacht der Fall ist (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1986 - II ZR 103/86, BGHZ 99, 50, 52; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585 unter II 2). Der Beklagte kann somit im Streitfall mit seiner Behauptung, er sei zum Abschluss der Kaufverträge von Herrn K. bevollmächtigt gewesen, nicht durchdringen.

VRiBGH Dr. Bünger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindertDr. SchmidtDr. Reichelt
Dr. Schmidt
MessingDr. Böhm

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