Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.10.2026 – V ZR 237/25
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:151026BVZR237.25.0
Leitsatz
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Divergenz setzt voraus, dass die zu klärende Frage oder der Rechtssatz, von dem abgewichen wurde, für die Revisionsentscheidung erheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zu klärende Frage oder der Rechtssatz das materielle Recht betreffen, die Klage im Revisionsverfahren aber wegen der entgegenstehenden Rechtskraft eines in einem Vorprozess ergangenen Urteils als unzulässig abzuweisen wäre.
2. Ein Urteil, mit dem ein Grundstücksnachbar rechtskräftig verurteilt wurde, eine auf seinem Grundstück befindliche Mauer instand zu setzen und zukünftig ordnungsgemäß zu unterhalten, wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Rechtsnachfolger des obsiegenden Grundstückseigentümers und dem unterlegenen Nachbarn; dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolge erst nach Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess stattgefunden hat.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 28. Oktober 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin liegt höher als das der Beklagten. Im Bereich der Grundstücksgrenze, aber vollständig auf dem Grundstück der Beklagten, befindet sich eine Mauer. Bereits im Jahre 2010 erhoben die damaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks gegen die Beklagte Klage auf Ertüchtigung der Mauer mit der Begründung, diese sei massiv einsturzgefährdet und habe ihre Stützfunktion verloren, so dass ihr Grundstück abzurutschen drohe. Die Beklagte wurde in erster Instanz antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurück. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 (V ZR 175/15) zurück. Die Beklagte kam der damit rechtskräftig gewordenen Verurteilung nicht nach.
Nach zwischenzeitlichem Erwerb des höherliegenden Grundstücks verlangt nunmehr die jetzige Eigentümerin mit der Klage - soweit noch von Interesse - von der Beklagten, „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines Einsturzes der an der südlichen Grundstücksgrenze des Anwesens (...) befindlichen Stützmauer mit der Folge eines möglichen Absinkens des klägerischen Grundstücks zu beseitigen“. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 908 BGB auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, um die Gefahr eines Einsturzes der Mauer mit der Folge eines möglichen Absinkens des klägerischen Grundstücks zu beseitigen. Die Mauer habe ersichtlich und sachverständig belegt die Funktion einer Stützmauer. Dass sie aufgrund konstruktionsbedingter Mängel diese Funktion nicht erfüllen könne, ändere daran nichts. Die Mauer sei einsturzgefährdet, was das Landgericht mit Hilfe dreier Sachverständiger festgestellt habe und auch schon in dem vorgängigen Verfahren festgestellt worden sei. Daher bestehe die Gefahr des Abrutschens des Erdreichs des klägerischen Grundstücks.
III.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Beschwerde rügt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen ist, indem es die Beklagte als verpflichtet ansieht, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr des Einsturzes der an der Grenze zum Grundstück der Klägerin befindlichen Stützmauer mit der Folge eines möglichen Absinkens des klägerischen Grundstücks zu ergreifen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Sicherung eines Grundstücks - durch Abstützen - vor der Gefahr des Abrutschens, wenn die Gefahr nicht auf einer durch den Nachbarn vorgenommenen Vertiefung beruht, Sache des Eigentümers desjenigen (höherliegenden) Grundstücks, das abzurutschen droht (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 18). Diese im dortigen Fall auf § 909 BGB bezogene Aussage ist allgemein zu verstehen. Der von dem Berufungsgericht bejahte Anspruch lässt sich daher auch nicht aus § 908 BGB ableiten. Diese Norm begründet keine Erhaltungspflichten. Insbesondere ist der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, eine Stützmauer zu erhalten, die das höher gelegene Nachbargrundstück vor dem Abrutschen schützt (MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl., § 908 Rn. 4).
b) Soweit das Berufungsgericht meint, der Senat habe die einen solchen Anspruch im Vorprozess bejahende Berufungsentscheidung gebilligt, indem er die von der Beklagten erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen habe, trifft dies nicht zu. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht die Hauptsache, sondern allein die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2026 - V ZR 142/25, WuM 2026, 239 Rn. 3 mwN; MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl., § 544 Rn. 2). Der Bundesgerichtshof prüft in diesem Verfahren nur die von dem Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Grundlage der Entscheidung über die Zulassung ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen, das zudem die Grenzen des § 559 ZPO beachten muss (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Eine von dem Beschwerdevorbringen unabhängige rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung findet nicht statt. Der Zurückweisung der Beschwerde kann daher, wenn sie nicht ausnahmsweise (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO) eine Begründung enthält, keine „Billigung“ oder Bestätigung des materiellen Rechtsstandpunkts des Berufungsgerichts entnommen werden. Das gilt umso mehr, als nicht jeder einfache Rechtsfehler die Zulassung der Revision rechtfertigt (näher Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295). Wird ein materieller Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts von der Beschwerde nicht mit einer auf die Nichtzulassung der Revision bezogenen Rüge angegriffen, darf der Bundesgerichtshof die Revision selbst dann nicht zulassen, wenn er einen von der Beschwerde nicht aufgezeigten Zulassungsgrund, etwa eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erkennt.
2. Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung von der Rechtsprechung des Senats führt indes nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Divergenz setzt voraus, dass die zu klärende Frage oder der Rechtssatz, von dem abgewichen wurde, für die Revisionsentscheidung erheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zu klärende Frage oder der Rechtssatz das materielle Recht betrifft, die Klage im Revisionsverfahren aber wegen der entgegenstehenden Rechtskraft eines in einem Vorprozess ergangenen Urteils als unzulässig abzuweisen wäre. Kann das Revisionsurteil nicht zur Klärung der zulassungsrelevanten Frage beitragen, kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl., § 543 Rn. 27 mwN).
b) So liegt es hier. Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungsgerichts von der Senatsrechtsprechung ist nicht entscheidungserheblich.
aa) Das im Vorprozess ergangene Urteil wirkt - anders als das Berufungsgericht meint - auch für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des damals klagenden Grundstückseigentümers und gegen die damalige und jetzige Beklagte. Ein Urteil, mit dem ein Grundstücksnachbar - wie hier - rechtskräftig verurteilt wurde, eine auf seinem Grundstück befindliche Mauer instand zu setzen und zukünftig ordnungsgemäß zu unterhalten, wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Rechtsnachfolger des obsiegenden Grundstückseigentümers und dem unterlegenen Nachbarn; dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolge erst nach Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess stattgefunden hat (vgl. zu Letzterem Senat, Urteil vom 13. März 1981 - V ZR 115/80, NJW 1981, 1517 f.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 364).
bb) Die Klage wäre daher nach Zulassung der Revision wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, dass die Sicherung eines Grundstücks - durch Abstützen - vor der Gefahr des Abrutschens allein Sache des Eigentümers des höherliegenden - hier des klägerischen - Grundstücks ist. Die Revision hätte damit zwar im Ergebnis, aber aus anderen als den geltend gemachten Gründen Erfolg. Die von der Beschwerde dargelegte Divergenz wäre für eine Abweisung der Klage als unzulässig nicht entscheidungserheblich und könnte auch nicht erörtert werden, weil die Begründetheit der Klage nicht zu prüfen wäre. Auf Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess ist die Beschwerde, die die Klageabweisung aus materiell-rechtlichen Gründen erreichen will, nicht gestützt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Brückner | Göbel | Hamdorf | ||
| Malik | Grau |
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