Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.09.2026 – V ZB 45/25
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240926BVZB45.25.0
- Normenkette
- § 66 ZPO, § 67 ZPO, § 516 Abs 1 ZPO, § 516 Abs 2 ZPO, § 516 Abs 3 S 1 ZPO
Leitsatz
1. Hat allein der einfache Streithelfer Berufung eingelegt, so kann auch die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel wirksam zurücknehmen.
2. Nimmt die Hauptpartei eine allein von dem einfachen Streithelfer eingelegte Berufung zurück, ohne sich sonst am Berufungsverfahren zu beteiligen, so fallen die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten dem Streithelfer zur Last.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 1. Juli 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 13.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des D. D. (im Folgenden: Schuldner). Im Eigentum des Schuldners steht ein Grundstück, welches er durch notariellen Mietkaufvertrag an die Beklagte veräußert hatte. Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Löschung einer im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie Zahlung rückständiger Miete. Die Streithelferin der Beklagten ist die Amtsnachfolgerin der Notarin, die den Mietkaufvertrag beurkundet hatte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Streithelferin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Noch vor dem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Die Beklagte hat sodann der Berufung widersprochen und diese zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat der Streithelferin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss wendet sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne die von der einfachen Streithelferin eingelegte Berufung wirksam zurücknehmen, da es sich um ihr Rechtsmittel als Hauptpartei handele. Die durch die Berufung entstandenen Kosten fielen dem Streithelfer auch bei einer Zurücknahme durch die Hauptpartei zur Last. Insofern gelte nichts anderes als bei einem Widerspruch der Hauptpartei gegen die durch den Streithelfer eingelegte Berufung, der zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig auf Kosten des Streithelfers führe. Ob das Rechtsmittel im Interesse der Hauptpartei gelegen oder Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei für die Kostenentscheidung unerheblich. Denn der Streithelfer unterliege den gesetzlichen Beschränkungen des § 67 Satz 1 ZPO, aufgrund derer allein die Hauptpartei über den Streitgegenstand disponieren könne.
III.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Es ist bereits geklärt, dass im Zusammenhang mit einem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann, wenn das eingelegte und später zurückgenommene Rechtsmittel - wie hier - statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - III ZB 7/17, AGS 2018, 522, 523 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte die von ihrer Streithelferin eingelegte Berufung wirksam gemäß § 516 Abs. 1 ZPO zurückgenommen hat.
aa) Allerdings wird teilweise vertreten, dass das von dem einfachen Streithelfer eingelegte Rechtsmittel durch den in der Rücknahmeerklärung der Hauptpartei zu erblickenden Widerspruch zwar nach § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unzulässig werde, das Rechtsmittel aber allein derjenige zurücknehmen könne, der es eingelegt habe. § 516 ZPO regele nämlich nur die Berufungsrücknahme desjenigen, der das Rechtsmittel zuvor eingelegt habe (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1984, 338, 340; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl., § 516 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 516 Rn. 8; Pantle, MDR 1988, 924).
bb) Die weit überwiegende Auffassung nimmt demgegenüber an, dass der Hauptpartei eine umfassende Dispositionsbefugnis zustehe und sie die von dem sie unterstützenden Streithelfer allein eingelegte Berufung auch zurücknehmen könne (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 516 Rn. 20; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 23. Aufl., § 516 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Röhl, ZPO, 18. Aufl. § 516 Rn. 11; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 516 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/ Mansel, ZPO, 5. Aufl. § 67 Rn. 61; Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., Vor § 511 Rn. 24).
cc) Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Hat allein der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) Berufung eingelegt, so kann auch die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel gemäß § 516 Abs. 1, 2 ZPO wirksam zurücknehmen.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in die Parteirolle gelangt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, NJW-RR 2022, 404 Rn. 7, jeweils mwN). Er ist lediglich Gehilfe der Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1963 - III ZR 131/61, BGHZ 39, 296, 297). Der einfache Streithelfer wird ausschließlich im Interesse der Hauptpartei und zum Zwecke ihrer Unterstützung tätig (§ 66 Abs. 1 ZPO). Ihm steht - anders als dem streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, aaO, Rn. 9; Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276) - kein eigenes Prozessführungsrecht zu.
(2) Als Folge hiervon bleibt die unterstützte Hauptpartei auch dann Partei des Rechtsstreits, wenn allein der Streithelfer Rechtsmittel einlegt(vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 5; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386). Da sich der Streithelfer nach § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit seinen Verfahrenshandlungen auch nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen kann, bleibt die Hauptpartei befugt, darüber zu entscheiden, ob das von dem Streithelfer für sie eingelegte Rechtsmittel durchgeführt werden soll oder nicht. Aufgrund ihres Prozessführungsrechts kann sie das Rechtsmittel daher auch selbst zurücknehmen.
b) Zu Recht erlegt das Berufungsgericht nach Zurücknahme der Berufung der Streithelferin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt der einfache Streithelfer, der unabhängig von der Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegt und durchführt, das volle Kostenrisiko. Denn er soll es nicht in seiner Hand haben, die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen deren Willen mit Kosten zu belasten und seine eigene Rechtsmittelbefugnis unter dem Kostenrisiko der Hauptpartei auszuüben. Die Hauptpartei soll nur dann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen, wenn sie sich auch an dem Rechtsstreit beteiligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 195 f.).
(1) Daher hat der Streithelfer entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels dann zu tragen, wenn er allein das Rechtsmittel eingelegt und die unterstützte Partei sich an dem Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 195 f.; Beschluss vom 27. Mai 1963 - III ZR 131/61, BGHZ 39, 296, 297 f.; Urteil vom 14. Januar 1960 - III ZR 7/59, VerwRspr 1960, 699, 702; Urteil vom 5. Mai 1956 - IV ZR 18/56, BeckRS 1956, 31386311). Obsiegt der Streithelfer mit seiner Berufung zwar, wird auf die Revision des Gegners aber das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, hat er dementsprechend die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 177/58, MDR 1959, 571).
(2) Nichts anderes gilt, wenn die unterstützte Hauptpartei der Durchführung des Rechtsmittels gemäß § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich widerspricht, ohne sich sachlich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Dann ist das zugunsten der Hauptpartei eingelegte Rechtsmittel auf Kosten des Streithelfers als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944, 2945; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 279). Die Hauptpartei trägt auch in diesem Fall keine Rechtsmittelkosten.
bb) Umstritten ist allerdings, ob der Streithelfer die Kosten auch dann tragen muss, wenn - wie hier - die Hauptpartei, die sich im Übrigen nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat, das allein von dem Streithelfer eingelegte Rechtsmittel zurücknimmt. Der Bundesgerichtshof hat dies bislang ausdrücklich dahinstehen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 279).
(1) Nach einer Ansicht ist das zu verneinen. In diesen Fällen habe die Hauptpartei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 516 Abs. 3, § 555 Abs. 5 Nr. 2 ZPO zu tragen, weil sich die Partei durch die Rücknahme des Rechtsmittels am Verfahren beteilige (vgl. OLG München, JurBüro 1977, 92, 93; BeckOGK/Kecker, ZPO [1.9.2026], § 101 Rn. 18; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn. 2 Fn. 11; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., § 101 Rn. 5).
(2) Nach der von dem Berufungsgericht geteilten Gegenansicht sind die Kosten auch in diesem Fall dem Streithelfer aufzuerlegen. Wenn er das Rechtsmittel einlege, obwohl die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Willen der von ihm unterstützten Partei entspreche, könne bei Rücknahme durch die Partei hinsichtlich der Kostentragungspflicht nichts anderes gelten als bei einem Widerspruch der Partei (so Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., Vor § 511 Rn. 24).
(3) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Nimmt die Hauptpartei eine allein von dem einfachen Streithelfer eingelegte Berufung zurück, ohne sich sonst am Berufungsverfahren zu beteiligen, so fallen die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Streithelfer zur Last.
(a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Kosten eines von dem einfachen Streithelfer eingelegten erfolglosen Rechtsmittels der Hauptpartei nur dann aufzuerlegen sind, wenn sie sich inhaltlich an dem Rechtsmittelverfahren beteiligt hat. Als eine Beteiligung in diesem Sinne ist es danach anzusehen, wenn die unterstützte Hauptpartei einen vorbereitenden Schriftsatz einreicht, ohne Rechtsmittel einzulegen, einen Rechtsmittelantrag stellt und Angriffe erhebt oder mit einem postulationsfähigen Anwalt zur Berufungsverhandlung erscheint und so die Möglichkeit schafft, den Erlass eines Versäumnisurteils zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 197). Daran gemessen reicht es nicht aus, wenn die Partei - wie hier - die von der Streithelferin eingelegte Berufung lediglich zurücknimmt, ohne inhaltlich auf das Rechtsmittelverfahren Einfluss zu nehmen. Indem die Hauptpartei zwecks Rücknahme des Rechtsmittels einen Schriftsatz einreicht, beteiligt sie sich nicht an dem Verfahren, sondern sie beendet es; hinsichtlich der Kostenfolge ist dies ebenso zu behandeln wie ein Widerspruch der Hauptpartei, der das Rechtsmittel unzulässig macht (dazu oben Rn. 15). Im einen wie im anderen Fall trägt der Streithelfer das Risiko, dass ihm die Kosten einer von der Hauptpartei nicht gewünschten Prozesshandlung zur Last fallen.
(b) Der Kostentragungspflicht des Streithelfers steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - der Wortlaut des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Danach hat die Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Nach § 97 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Diese Rechtsfolge wird in § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich auch auf die Zurücknahme eines Rechtsmittels erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728). Das bedeutet nicht, dass ohne weiteres der die Zurücknahme Erklärende mit den Kosten zu belasten ist. Vielmehr fallen dem Streithelfer - wie auch im Fall der Zurückweisung eines von ihm eingelegten Rechtsmittels entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 195 f.) - die Kosten des infolge der Zurücknahme erfolglosen Rechtsmittels zur Last, weil sie durch seine Rechtsmitteleinlegung entstanden sind und er es nicht in der Hand hat, die von ihm unterstützte Hauptpartei wider deren Willen mit Kosten zu belasten.
(c) Schließlich kommt es für die nach § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Hauptpartei das Rechtsmittel zurücknimmt und ob die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Zurücknahme in ihrem Interesse gelegen hat, weil sie - etwa im Rahmen von Vergleichsgesprächen - davon profitiert hat. Dem steht bereits der Gesetzeswortlaut entgegen. Danach kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen, ohne dass der Zeitpunkt der Zurücknahmeerklärung oder gar der Verlauf des Rechtsmittelverfahrens bis zur Zurücknahme Einfluss auf die Kostenentscheidung hat. Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser gesetzlichen Regelung deshalb abzuweichen, weil nur der Streithelfer und nicht die unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel eingelegt hat. Ohnehin könnte das Berufungsgericht im Regelfall nicht beurteilen, ob und inwieweit die Hauptpartei bis zur Zurücknahmeerklärung von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens profitiert hat. Das hängt regelmäßig von Umständen ab, die außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses liegen und dem Berufungsgericht daher nicht bekannt sein werden. Dass die Hauptpartei den Streithelfer durch Zurücknahme des Rechtsmittels daran hindert, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht herbeizuführen, mag in einem etwaig nachfolgenden Regressprozess zwischen dem Streithelfer und der von ihm unterstützten Hauptpartei, in dem die Interventionswirkung nach § 68 Halbsatz 2 ZPO nicht greift (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, NJW-RR 2022, 404 Rn. 15; Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712, 713; Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277), von Bedeutung sein. Für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Berufung kommt es darauf nicht an.
IV.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an den im Berufungsverfahren angefallenen Kosten.
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