Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2026 – StB 54/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:011026BSTB54.26.0
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB sowie weiterer Straftaten anhängig. Der Generalbundesanwalt legt dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift vom 10. Juli 2026 im Wesentlichen zur Last, sich zumindest seit Mai 2018 in W. und anderenorts in Deutschland mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien, wobei er als Rädelsführer gehandelt habe, und tateinheitlich hierzu Steuerhinterziehungen, Urkundenfälschungen und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte ohne Erlaubnis betrieben zu haben, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 266a, § 267 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 52 StGB.
Dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten war Rechtsanwalt M. aus F. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 25. August 2026 (III-6 St 4/26) hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger des Angeschuldigten aufgehoben und einen anderen Pflichtverteidiger bestellt (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Variante 2 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26. August 2026.
II.
III.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Bestellung von Rechtsanwalt M. aufzuheben, hält der Überprüfung stand.
1. Gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeschuldigten gewährleistet ist. Eine angemessene Verteidigung ist nicht gewährleistet, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 143a Rn. 25). Eine ernsthafte Gefährdung in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der Pflichtverteidiger an der Teilnahme eines erheblichen Teils der Hauptverhandlung gehindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 5 mwN). Dabei kommt es auf die Selbsteinschätzung des Verteidigers nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - StB 2 und 3/22, juris Rn. 16; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 143a Rn. 25).
Vorliegend ist angesichts der weiteren Pflichtverteidigung in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden keine angemessene Verteidigung des Angeschuldigten gewährleistet. Rechtsanwalt M. hat auf Anfrage des Oberlandesgerichts mitgeteilt, dass er zeitgleich in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden verteidigt und von den angefragten 40 Hauptverhandlungsterminen an 14 Terminen auch dort verhandelt wird.
Soweit er darauf hingewiesen hat, vor dem Oberlandesgericht Dresden könne die zweite Pflichtverteidigerin tätig werden, vermag dies - wie der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat - eine angemessene Verteidigung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zu begründen. Denn die Regelung des § 144 Abs. 1 StPO dient nicht dazu, mehreren Verteidigern zu ermöglichen, die Teilnahme an der Hauptverhandlung untereinander aufzuteilen. Vielmehr ist jeder Pflichtverteidiger im Grundsatz gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen. Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung gehindert ist, ist dem grundsätzlich nicht mit der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen. Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt zudem - was der Vorsitzende ebenfalls bedacht hat - die gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Anpassung des vorgesehenen Beweisprogramms (s. zum Ganzen BGH, Beschlüsse 15. Mai 2025 - StB 16/25, juris Rn. 15; vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 18 mwN).
2. Wie der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts überdies ausgeführt hat, kommen die von Rechtsanwalt M. vorgeschlagenen Ausweichtermine nicht in Betracht. Auf die zutreffenden, diesbezüglichen Darlegungen wird Bezug genommen.
3. Bei seiner Entscheidung hat der Vorsitzende des Oberlandesgerichts - wie notwendig - zudem bedacht, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des fairen Verfahrens es grundsätzlich erfordert, das Recht eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers seines Vertrauens - soweit möglich - zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237, 256; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17, NStZ 2018, 607).
4. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Schäfer Hohoff Kreicker
Zitierte Vorschriften
- § 143a StPO
- § 129 StGB
- § 370 AO
- § 32 KWG
- § 54 KWG
- § 266a StGB
- § 267 StGB
- § 52 StGB
- § 142 StPO
- § 144 StPO
- § 304 StPO
- § 306 StPO
- § 311 StPO
- § 473 StPO
Außerdem: § 331 VAG, § 8 VAG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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