Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 17.09.2026 – IX ZR 229/23
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170926UIXZR229.23.0
Leitsatz
1a. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, in Deutschland eröffnet worden, kann sich der Gesellschafter gegenüber einer Anfechtung einer Rechtshandlung, die ihm für seine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder eine gleichgestellte Forderung Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, nicht darauf berufen, dass für diese Handlung das Recht eines an deren Mitgliedstaats maßgeblich ist und diese Handlung in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedstaats angreifbar ist.
1b. Mit den Bestimmungen über die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung eine Befriedigung gewährt hat, wird der Nachrang der Gesellschafter mit diesen Forderungen nach den Fremdgläubigern verwirklicht.
2. Bezahlt ein Gesellschafter in Abweichung vom Verkehrsüblichen die zu erwarten den Warenlieferungen der Schuldnerin - hier: für einen Zeitraum von einem Jahr - im Voraus und wird die Fälligkeit der Lieferungen so weit hinausgeschoben, dass dies bei wirtschaftlicher Betrachtung der darlehensgleichen Nutzung des Kapitalwerts der Vorauszahlung durch die Schuldnerin gleichkommt, handelt es sich bei den daraufhin erfolgenden Warenlieferungen der Schuldnerin um die Befriedigung einer Forderung, die einer solchen auf Rückgewähr eines Darlehens gleichgestellt ist.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2020 bezüglich von der Schuldnerin geleisteter Zinszahlungen in Höhe von 191.064,60 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Österreich, und die M. GmbH mit Sitz in S. (fortan: Schuldnerin), standen in laufender Geschäftsbeziehung. Sie gehörten zur österreichischen Unternehmensgruppe St. . Gesellschafterin der Klägerin mit einem Anteil von 78 % ist die F. GmbH mit Sitz in Österreich. Die F. GmbH war zudem mit einem Anteil von 33 % Gesellschafterin der Schuldnerin. Die weiteren Gesellschafter der Schuldnerin waren Österreicher. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 15. Juli 2016 eröffnete das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Am 16. Januar 2008 schlossen die Schuldnerin und die C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: C. ) einen Rahmenwerkvertrag, der für den Fall des Nichterreichens eines Jahresauftragsvolumens von mindestens 5 Mio. € pauschalierte Strafzahlungen der C. an die Schuldnerin vorsah. Ab dem Jahr 2012 hielt die C. die Umsatzzusagen nicht ein und leistete entsprechende Strafzahlungen an die Schuldnerin.
Mit Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 gewährte die Klägerin der Schuldnerin ein Darlehen über 3 Mio. € und mit weiterem Darlehensvertrag vom 16. Juni 2015 ein solches über 2 Mio. €. Beide Darlehensverträge enthielten eine Bestimmung, dass diese Vereinbarung österreichischem Recht unterliege. Ferner erklärte die Schuldnerin im Rahmen des Darlehensvertrags vom 19. Mai 2015 eine Sicherungsabtretung der von C. im Jahr 2016 zu leistenden Strafzahlungen, die sich auf 3 Mio. € beliefen. Auf das Darlehen vom 19. Mai 2015 zahlte die Schuldnerin am 10. März 2016 einen Betrag in Höhe von 500.000 € an die Klägerin. Außerdem leistete sie Zinszahlungen für das vierte Quartal 2015 und das erste und zweite Quartal 2016 in Höhe von insgesamt 89.397,92 €. Auf das Darlehen vom 16. Juni 2015 leistete die Schuldnerin an die Klägerin Zinszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2015 in Höhe von insgesamt 101.666,68 €. Darüber hinaus stellte die Schuldnerin der Klägerin im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung am 11. Dezember 2015 eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 400.000 € aus, welche die Klägerin vereinbarungsgemäß sofort beglich. Im Gegenzug erbrachte die Schuldnerin ab dem 8. Januar 2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Klägerin Warenlieferungen in Höhe von 283.296,31 €.
Die Klägerin meldete Forderungen aus dem Darlehen vom 19. Mai 2015 in Höhe von 2.520.737,70 € und aus dem Darlehen vom 16. Juni 2015 in Höhe von 2.025.136,61 € und aus der Anzahlungsrechnung in Höhe von 116.703,69 € zur Tabelle an. Zudem beansprucht sie die abgesonderte Befriedigung aus den ihr zur Sicherheit abgetretenen Zahlungsansprüchen gegen die C. . Der Beklagte bestritt die angemeldeten Forderungen und das Absonderungsrecht.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer angemeldeten Forderungen zur Tabelle sowie die Feststellung, dass ihr hinsichtlich der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 ein Absonderungsrecht in Bezug auf die der Schuldnerin gegenüber der C. zustehenden Strafzahlungen zusteht. Der Beklagte verlangt widerklagend im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen in Höhe von insgesamt 691.064,60 € und der hinsichtlich der Anzahlungsrechnung erbrachten Leistungen in Höhe von 283.296,31 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge in vollem Umfang weiter.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 16. Januar 2025, berichtigt durch Beschluss vom 12. Februar 2025, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG L 160 S. 1 - EuInsVO aF) dahingehend auszulegen ist, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Bestimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - IX ZR 229/23, NZI 2025, 348). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. März 2026 (C-43/25, NZI 2026, 399) entschieden, dass Art. 13 EuInsVO aF dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten.
Gründe
Die Revision hat lediglich in Bezug auf den auf die Zinszahlungen der Schuldnerin entfallenden Teil der Widerklage Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
A.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sei gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Buchst. i und m EuInsVO aF deutsches Recht anzuwenden. Die Darlehensrückerstattungsansprüche seien dementsprechend nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und könnten gemäß § 174 Abs. 3 InsO nicht zur Tabelle angemeldet werden. Aufgrund der Nachrangigkeit der gesicherten Forderung komme kein Absonderungsrecht in Betracht, weil nicht alle besserrangigen Forderungen vollständig bedient seien. Der Anwendbarkeit deutschen Rechts auch auf die mit der Widerklage geltend gemachte Insolvenzanfechtung stehe keine Anwendbarkeit der österreichischen, die Angreifbarkeit der Rechtshandlung ausschließenden Rechtsordnung entgegen. Die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens unterliege dem Insolvenzstatut oder dem Gesellschaftsstatut der darlehensnehmenden Gesellschaft. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO aF sei insoweit nicht anwendbar. Dem Gesellschafter dürfe es aufgrund der ihm obliegenden Finanzierungsfolgenverantwortung anders als sonstigen Darlehensgebern nicht erlaubt werden, die zwingenden Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts zum Gesellschafterdarlehen durch die Wahl einer anderen - hier: der österreichischen - Rechtsordnung zu unterlaufen. Dementsprechend seien die von der Schuldnerin an die Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 691.064,60 € gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenso anfechtbar wie die auf die Anzahlungsrechnung vom 11. Dezember 2015 erbrachten Warenlieferungen im Wert von 283.296,31 €.
B.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung bis auf die im Rahmen der Widerklage erfolgte Verurteilung zur Rückgewähr von Zinszahlungen auf die Darlehen stand. In diesem Punkt lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Insolvenzanfechtungsanspruch des Beklagten nicht bejahen. Für eine verfahrensabschließende Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es insoweit weiterer Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz.
I.
Ungeachtet der gezahlten Darlehenszinsen rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Widerklage entsprochen. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rückgewähr der auf die Darlehen gezahlten Beträge aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu. Hingegen ist die Sache hinsichtlich der von der Schuldnerin auf die Darlehen gezahlten Zinsen nicht entscheidungsreif.
1. Die Anfechtbarkeit der Zahlungen der Schuldnerin auf die Darlehen richtet sich nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und seine Wirkungen gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO aF) deutsches Insolvenzrecht. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. m EuInsVO aF regelt das deutsche Insolvenzrecht auch, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht darauf berufen, dass für die Handlungen der Schuldnerin österreichisches Recht maßgeblich sei und die Handlungen der Schuldnerin nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar seien (Art. 13 EuInsVO aF; jetzt Art. 16 EuInsVO nF).
a) Gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 13 EuInsVO aF dahin auszulegen, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-43/25, NZI 2026, 399 Rn. 37). Ob die in Rede stehende Insolvenzanfechtung die Rangfolge der Gläubiger und die Verteilungsordnung ihrer Forderungen, und nicht etwa die Konkurrenz zwischen gleichberechtigten Gläubigern, zum Gegenstand hat, ergibt sich aus dem nationalen Rechtsrahmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026, aaO Rn. 30).
aa) Diese - bindende - Auslegung trägt der Begründung der Europäischen Insolvenzverordnung wie auch der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 13 EuInsVO aF Rechnung. Die Bestimmung stellt eine Ausnahme von der in Art. 4 Abs. 1 EuInsVO aF festgelegten allgemeinen Regel dar, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen die lex fori concursus gilt. Diese Ausnahme, die gemäß dem 24. Erwägungsgrund zur EuInsVO zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-557/13, NZI 2015, 478 Rn. 34; vom 22. April 2021 - C-73/20, 2021, 502 Rn. 24). Insbesondere ist die Reichweite der Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 13 EuInsVO aF nicht deckungsgleich mit dem, was in nationalen Rechten als Insolvenzanfechtung eingeordnet wird (vgl. Paulus, EuInsVO, 7. Aufl., Art. 16 Rn. 3). Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch eine Erstreckung des Art. 13 EuInsVO aF auf Handlungen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, abgelehnt. Denn dies ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des betroffenen Schuldners nämlich vorhersehen, welche Wirkungen die Anwendung der lex fori concursus auf die Rechtsbeziehungen hat, die sie mit diesem Schuldner unterhalten. Deshalb können sie grundsätzlich keinen besonderen Schutz beanspruchen (EuGH, Urteil vom 16. April 2015, aaO Rn. 35).
bb) Der Auffassung der Revision, diese Auslegung "beraube" Art. 13 EuInsVO aF seines Anwendungsbereichs (ähnlich Bangha-Szabo/Keller, NZI 2026, 372, 373), kann - unbeschadet der Bindungswirkung - nicht gefolgt werden. Sie misst der Bestimmung einen Inhalt zu, der erst durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren, und zwar gerade nicht im von der Revision vertretenen Sinne, geklärt worden ist. Bei anderen als Rangfragen verbleibt für Art. 13 EuInsVO aF offensichtlich ein erheblicher Anwendungsbereich.
b) Nach diesen Maßstäben unterliegt eine auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung nicht den Einschränkungen des Art. 13 EuInsVO aF. Denn das auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Rückforderungsverlangen zielt darauf ab, den nach dem deutschen Insolvenzrecht für Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der im Streitfall anwendbaren Fassung vom 1. November 2008 (BGBl. 2008 I S. 2026; seit 1. Januar 2021 wortgleich § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO; fortan § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF) vorgesehenen Nachrang gegenüber Forderungen anderer Gläubiger zu gewährleisten.
aa) Nach deutschem Insolvenzrecht sind, wenn die Schuldnerin eine Gesellschaft ist, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO), Forderungen eines Gesellschafters dieser Schuldnerin auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nur nachrangig zu befriedigende Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF). Solche Forderungen der Gesellschafter werden erst im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger und im Rang nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO aF genannten Forderungen berichtigt. Die Frage des Rangs eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz ist insolvenzrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10, BGHZ 190, 364 Rn. 27 ff). Es handelt sich nämlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte am Schuldner selbst beteiligte Gläubiger mit ihren Forderungen im Insolvenzfall nicht zum Zuge kommen (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - IX ZR 229/23, NZI 2025, 348 Rn. 11).
bb) Die Revision meint, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO habe keine rangverwirklichende Wirkung, sondern sei eine Anfechtungsregel. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift bewusst als Anfechtungsnorm ausgestaltet und im entsprechenden Abschnitt "Insolvenzanfechtung" verortet. Es handele sich nicht um ein Instrument der Rangsicherung. Diese Auffassung überzeugt nicht.
(1) Den Gesetzesmaterialien zur Insolvenzordnung wie auch zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ist nicht zu entnehmen, dass die Anfechtung nach § 135 InsO unabhängig von dem mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF verfolgten Nachrang der Gesellschafterdarlehen wäre. Die Begründung zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen schweigt zu dem Regelungsgrund der Vorschriften über Gesellschafterdarlehen (vgl. Schmidt, GmbHR 2009, 1009, 1011, 1014; Gehrlein, BB 2011, 3, 7).
(2) § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 39 Abs. 4 und 5 InsO aF und §§ 135, 143 Abs. 3 InsO stehen in einem untrennbaren Sinnzusammenhang. Die Anfechtungsvorschriften verfolgen keine eigenständigen Zwecke, sondern dienen vielmehr dazu, Umgehungen des in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF angeordneten Nachrangs zu verhindern (Haas, ZIP 2017, 545, 546). Die Bedeutung von § 135 InsO ist nur mit Blick auf die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Rangordnung zwischen den Gesellschaftern und den übrigen Gläubigern zu erfassen. Die Finanzierungsleistungen, welche die Gesellschafter in Form von Darlehen oder Rechtshandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich gleichstehen, erbracht haben, sollen den übrigen Gläubigern auch in der Insolvenz der Gesellschaft erhalten bleiben. Deshalb ordnet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF einen Nachrang gegenüber allen anderen Gläubigern an, mit Ausnahme von vertraglichen Nachrangvereinbarungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Diese Rangordnung verwirklicht sich, sobald eine vollständige Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen auf Schwierigkeiten stößt. Ihr Entstehungsgrund ist insolvenzunabhängig. Sie hat ihre insolvenzrechtlichen Ausprägungen in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF und § 44a InsO, reicht aber darüber hinaus. Deshalb besteht zu § 135 InsO auch eine Entsprechung in §§ 6, 6a AnfG (Schoppmeyer, WM 2018, 353, 358; Schmidt/Schmidt/Brinkmann, InsO, 21. Aufl., § 135 Rn. 1).
(a) Neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 129 InsO weist die Anfechtung nach § 135 InsO - abgesehen von der Rechtsstellung des Anfechtungsgegners als Gesellschafter der Schuldnerin und der Art der Forderung - keine besonderen Voraussetzungen auf. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, der Gesellschafterdarlehen ohne jede weitere Voraussetzung im Insolvenzfall als stets nachrangig angesehen hat (BT-Drucks. 16/6140, S. 26, 56). Auch für die Zeit vor dem Insolvenzantrag hat er auf eine besondere Qualifizierung verzichtet (BT-Drucks. 16/6140, S. 26). Auszahlungen an Gesellschafter auf Gesellschafterdarlehen sollen einem konsequenten Anfechtungsregime unterworfen werden (BT-Drucks. aaO S. 26; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, BGHZ 212, 272 Rn. 22; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 27) und sämtliche Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz - nur durch eine zeitliche Grenze beschränkt - stets anfechtbar sein (BT-Drucks. aaO S. 42, 57). Zwischen den Rang- und Anfechtungsregeln für Gesellschafterdarlehen soll ein Gleichlauf bestehen (BT-Drucks. 16/9737, S. 59).
(b) Die Rangordnung beruht auf der Bereitschaft der Gesellschafter, der Gesellschaft auf Zeit Mittel zur Finanzierung zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283, Rn. 22; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 195/20, BGHZ 230, 335 Rn. 7). Der aus der bei objektiver Betrachtung bestehenden Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters folgende Rangrücktritt prägt § 135 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 24; vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 27; vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, ZIP 2022, 654 Rn. 43; vom 10. Juli 2025 - IX ZR 189/24, ZIP 2025, 2136 Rn. 20). Denn die Anfechtung nach § 135 InsO richtet sich von vornherein nur gegen eine durch ihre Art der Beteiligung am Schuldner abstrakt-generell bestimmte Gruppe von Anfechtungsgegnern, nämlich - in den Grenzen des § 39 Abs. 4, 5 InsO - den Gesellschaftern der Schuldnerin. Sie knüpft an die Nähe der Gesellschafter zu ihrer Gesellschaft an; ein Gesellschafter, der die Gesellschaft aus eigenen Mitteln mit den für den Geschäftsbetrieb notwendigen finanziellen Mitteln ausstattet, finanziert damit eine Geschäftstätigkeit, die ihm mittelbar über seine Stellung als Gesellschafter zugute kommt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 25; vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 28; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 15; vom 10. Juli 2025, aaO Rn. 14). Damit stehen Gesellschafterdarlehen in der Nähe zum Eigenkapital der Gesellschaft.
Aus Sicht des Gesetzgebers ist der Eintritt der Insolvenz ausreichender Grund für die Annahme, dass die vom Gesellschafter aus seinem eigenen Vermögen zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft überlassenen Gelder eine dem Eigenkapital vergleichbare finanzielle Ausstattung darstellten (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 25; vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 28). Diese Finanzierungsfunktion erweist sich damit neben der Stellung des Gesellschafters als maßgeblicher Grund für Nachrang und Anfechtbarkeit. Insoweit unterscheidet sich § 135 InsO von allen anderen Anfechtungstatbeständen: Jedem Gesellschafter ist ex ante die Nachrangigkeit seiner Finanzierungsbeiträge und das daraus resultierende Anfechtungsrisiko bei einer Rückzahlung seiner Finanzierungsbeiträge bekannt. Dieses folgt aus der Rechtsstellung als Gesellschafter; deshalb ist die Anfechtung nach § 135 InsO strikt von den übrigen Anfechtungstatbeständen, insbesondere der Deckungsanfechtung nach §§ 130f InsO geschieden und sind die Regelungen des Bargeschäfts (§ 142 InsO) unanwendbar (BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100 Rn. 40 ff, insb. 49 ff). Im Unterschied zu den übrigen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ist bei § 135 InsO der Anfechtungsgegner gerade wegen seiner Stellung als Gesellschafter, nicht wegen einer - zufälligen - Stellung als Gläubiger betroffen.
(c) Es handelt sich bei § 135 InsO also nicht um eine Konkurrenz zwischen gleichberechtigten Gläubigern, sondern um eine Rang- und Verteilungsordnung, die das Gesetz durchsetzen will. In allen Fällen einer Vermögensunzulänglichkeit weist das Gesetz das Vermögen einer schuldnerischen Gesellschaft zunächst den Gläubigern dieser Gesellschaft zu. Maßgeblich ist stets der Zugriffszeitpunkt der Gläubiger, sei es in der Einzelzwangsvollstreckung, sei es in der Insolvenz. Die Anfechtungsbestimmungen zu Gesellschafterdarlehen sollen die vom Gesetz bestimmte Verteilungsordnung genauso wiederherstellen, wie sie sich ohne die Vermögensverschiebung dargestellt hätte. Dies ist keine "Gläubigerkonkurrenzanfechtung", sondern eine "Rangordnungsanfechtung". Sie stellt nicht den Gleichrang zwischen allen Gläubigern her, sondern verwirklicht den Vorrang der Fremdgläubiger vor dem Gläubiger-Gesellschafter (Schoppmeyer, WM 2018, 353, 359).
(3) Anders als die Revision meint, steht dem Charakter als "Rangordnungsanfechtung" nicht entgegen, dass die Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Handlungen beschränkt ist, die im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sind. Damit erfasst die Vorschrift - wie jede Anfechtungsnorm - bestimmte Rechtshandlungen und sieht eine Anfechtungsfrist vor. Sie bezieht sich jedoch nicht auf beliebige Gläubiger und deren Forderungen, sondern nur auf die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF oder für eine gleichgestellte Forderung. Mit der Anfechtungsfrist erstreckt und beschränkt der Gesetzgeber die Wirkungen des Nachrangs auf einen bestimmten Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(4) Die Revision meint weiter, die Regelungen der §§ 39, 135 InsO verfolgten unterschiedliche Ziele. Die vorgelagerte Anfechtung diene der Vergrößerung der Masse, der Nachrang nachgelagert der gerechten Verteilung der Masse. Das zeige nicht zuletzt § 144 InsO, der im Fall einer erfolgreichen vorgelagerten Anfechtung in einem zweiten Schritt das Wiederaufleben der Forderung als nachrangige anordne. Diese Argumentation greift zu kurz.
(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus der voraussetzungslosen Anordnung des Nachrangs für Rückzahlungsansprüche des Gesellschafters aus Gesellschafterdarlehen und diesen gleichgestellten Leistungen durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF nicht, dass diese im Geschäftsleben durchaus übliche Handlung als im Grundsatz bemakelt anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, BGHZ 212, 272 Rn. 20). Die Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist im Unterschied zur früheren Regelung nicht mehr auf Rechtshandlungen beschränkt, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt haben, in denen die Befriedigung der Gesellschafter mithin ihrer Finanzierungsfolgenverantwortung widersprach. Sie ist nach der Neuregelung vielmehr lediglich zeitlich begrenzt worden. Die Norm dient der Ergänzung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF und stellt sicher, dass der Nachrang nicht durch Abzug des Darlehens vor Insolvenzeröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens und die vorrangige Befriedigung aus der Gesellschaftssicherheit durch Leistungen aus dem Insolvenzvermögen unterlaufen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016, aaO Rn. 21). Diese - vom Gesetzgeber zeitlich begrenzte - Absicherung des Nachrangs durch die Anfechtung ist nach dem Konzept der Insolvenzordnung erforderlich, weil es sich um einen gesetzlich angeordneten Nachrang gegen den Willen der Gesellschafter handelt (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 37).
(b) Dass der Gesetzgeber die Rückforderung von Leistungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, anfechtungsrechtlich ausgestaltet hat, steht der Einordnung des § 135 Abs. 1 InsO als ein Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters, das darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-43/25, NZI 2026, 399 Rn. 37), nicht entgegen. Zwar unterliegt die Rückforderung nach § 135 InsO den sich aus § 129 InsO ergebenden allgemeinen Voraussetzungen einer Anfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, BGHZ 212, 272 Rn. 22 "anfechtungsrechtliche Basis"; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 26; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZIP 2022, 229 Rn. 11 f; vom 10. April 2025 - IX ZR 203/23, ZIP 2025, 1352 Rn. 9 mwN zu § 135 Abs. 2 InsO). Jedoch ist der anfechtungsrechtliche Regelungszweck (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 18) eine rechtstechnische Ausgestaltung der Nachrangdurchsetzung. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2026 (aaO Rn. 30, 37) ergibt, kommt es für Art. 13 EuInsVO aF nicht auf die rechtstechnische Umsetzung eines Rückforderungsverlangens des Insolvenzverwalters an, wenn dieses darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten.
3. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Tilgungsleistungen der Schuldnerin sowie hinsichtlich der Warenlieferungen der Schuldnerin auf die Anzahlungsrechnung mit Recht bejaht. Hinsichtlich der Zinszahlungen fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.
a) Anfechtbar nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
aa) Bei der Zahlung von 500.000 € am 10. März 2016 auf das Darlehen vom 19. Mai 2015 handelt es sich um die Befriedigung einer Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens.
bb) Auch hinsichtlich der vom 8. Januar 2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Warenlieferungen der Schuldnerin handelt es sich um die Befriedigung einer Forderung, die einer Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens gleichgestellt ist. Denn die Klägerin hat der Schuldnerin auf deren entsprechende Anzahlungsrechnung vom 11. Dezember 2015 den geforderten Betrag von 400.000 € gezahlt. Die damit erhaltene Finanzierungsleistung hat die Schuldnerin durch die erst mit deutlichem zeitlichen Abstand erfolgten Warenlieferungen befriedigt.
(1) Die im Hinblick auf die Anzahlungsrechnung entstandene Forderung auf Warenlieferung stellt eine Forderung dar, die einem Darlehen wirtschaftlich gleichsteht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Fall 2 InsO aF). Ungeachtet des Entstehungsgrundes sind einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührende Forderungen gleich zu achten, die der Gesellschaft rechtlich oder faktisch gestundet wurden (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - IX ZR 210/18, ZIP 2019, 1675 Rn. 13 f mwN; vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, ZIP 2022, 654 Rn. 41; vom 10. Juli 2025 - IX ZR 189/24, ZIP 2025, 2136 Rn. 11 ff, 16 ff). Entscheidend ist, dass wie bei einem Darlehen zeitweise ein Kapitalwert zur Nutzung überlassen wird (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 23). Hierzu hat das Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht in Bezug nimmt, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Höhe der von der Klägerin sogleich bezahlten Anzahlungsrechnung in etwa der Höhe ihres Jahresumsatzes bei der Schuldnerin entsprach, mithin - nach der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts - in Abweichung vom Verkehrsüblichen die zu erwartenden Warenlieferungen der Schuldnerin für einen Zeitraum von einem Jahr im Voraus bezahlt wurden und die Fälligkeit der Lieferungen so weit hinausgeschoben wurde, dass dies bei wirtschaftlicher Betrachtung der darlehensgleichen Nutzung des Kapitalwerts der Vorauszahlung durch die Schuldnerin gleichkam.
(2) Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist jede Rechtshandlung, die für eine der Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt. Die Art der Befriedigung muss dabei nicht in einer Geldleistung bestehen (vgl. MünchKomm-InsO/Gehrlein, 5. Aufl., § 135 Rn. 16). Es genügt - wie im Streitfall - auch eine Befriedigung durch eine Warenlieferung.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin einer Gesellschafterin der Schuldnerin gleichsteht. Ist ein Gesellschafter sowohl an der darlehensnehmenden als auch an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt, unterliegt die Darlehensgeberin der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF nur, wenn der Gesellschafter kraft seiner Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die darlehensgebende Gesellschaft ausüben kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 20 ff; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 5. Aufl., § 135 Rn. 20). Hat er einen beherrschenden Einfluss auf die darlehensgebende Gesellschaft, genügt es, wenn er an der darlehensnehmenden Gesellschaft nur mittelbar beteiligt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 39/18, NZI 2019, 169 Rn. 13 ff; HK-InsO/Ries/Kleindiek, 11. Aufl., § 39 Rn. 52).
Entgegen der Auffassung der Revision weisen die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts zum beherrschenden Einfluss der F. GmbH auf die Klägerin keinen Rechtsfehler auf. Angesichts der festgestellten Beteiligung zu 78 % an der Klägerin hat das Landgericht in der Sache zutreffend erkannt, dass die allerdings nur sekundär darlegungsbelastete Klägerin nicht behauptet hat, es bestehe nach der Satzung der Klägerin kein Weisungsrecht der beherrschenden Gesellschafterin in Bezug auf die Gewährung und Kündigung von Darlehen. In der Tat hat die Klägerin nicht bestritten, dass ein Weisungsrecht besteht, sondern lediglich beanstandet, der Beklagte habe dazu nichts ausgeführt, woraufhin dieser unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Stimmmacht nach seiner Kenntnis nicht anders geregelt ist.
c) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht die Gläubigerbenachteiligung bejaht. Eine Gläubigerbenachteiligung besteht, wenn durch die - mit den Leistungen der Schuldnerin an die Klägerin bewirkten - Verkürzung des Aktivvermögens die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger in irgendeiner Weise objektiv beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl die Tilgungsleistungen auf das Darlehen als auch die Warenlieferungen der Schuldnerin.
d) Hinsichtlich der Zinszahlungen der Schuldnerin fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Bezahlt der Schuldner vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen, sind diese Leistungen grundsätzlich nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 43). Anders ist dies, wenn der Gesellschafter sich von der Gesellschaft höhere als marktübliche Zinsen versprechen lässt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts erfüllt sind. Zahlt die Gesellschaft im Vergleich zu einem marktüblichen Zinssatz überhöhte Zinsen, führt dies wirtschaftlich dazu, dass der Gesellschafter teilweise eine Rückzahlung seiner Finanzierungsleistung erhält. Aus diesem Grund handelt es sich bei überhöhten Zinszahlungen um die Befriedigung wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehender Forderungen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 46). Ferner können die Zinsforderungen des Gesellschafters eine einer Darlehensforderung gleichstehende Finanzierungsfunktion erfüllen, wenn der Gesellschafter seine Zinsforderung in darlehensgleicher Weise stehenlässt oder stundet. Unabhängig von einer Stundung oder einem Stehenlassen kann es hierfür auch genügen, wenn die Parteien die Fälligkeit der Zinszahlungen in einer außerhalb jeder verkehrsüblichen Handhabung liegenden Weise hinausschieben (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 47). Zu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
II.
Die Klage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für insgesamt unbegründet gehalten.
1. Die Klage auf Feststellung der Forderungen der Klägerin zur Tabelle ist unbegründet. Die Forderungen der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehen und der Leistungen auf die Anzahlungsrechnung sind insgesamt gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF nachrangig. Gemäß dem anwendbaren deutschem Insolvenzrecht hat die Klägerin bislang kein Recht auf Beteiligung am Insolvenzverfahren, weil die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht erfüllt sind. Das Insolvenzgericht hat die nachrangigen Gläubiger nicht besonders zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen aufgefordert.
a) Nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF auf das Insolvenzverfahren anzuwendenden deutschen Insolvenzrecht sind, wenn die Schuldnerin - wie hier - eine Gesellschaft ist, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO), Forderungen eines Gesellschafters dieser Schuldnerin auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nur nachrangig zu befriedigende Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF). Solche Forderungen der Gesellschafter werden erst im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger und im Rang nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO genannten Forderungen berichtigt (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - IX ZR 229/23, NZI 2025, 348 Rn. 9 ff).
b) Die Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF sind erfüllt.
aa) Die Forderungen der Klägerin aus den Darlehensverträgen vom 19. Mai 2015 und vom 16. Juni 2015 unterfallen als Darlehen § 39 Abs. 1 Nr. 5 Fall 1 InsO aF (oben Rn. 29 ff).
bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des nicht durch Warenlieferungen aufgebrauchten Betrags aus der Anzahlungsrechnung vom 11. Dezember 2015 um eine Forderung aus einer Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Fall 2 InsO aF; oben Rn. 32 f).
cc) Die Klägerin steht einer Gesellschafterin der Schuldnerin gleich. Denn die F. GmbH ist sowohl an der Schuldnerin als darlehensnehmender Gesellschaft als auch an der Klägerin als darlehensgebender Gesellschaft beteiligt und hat auf letztere aufgrund ihrer Beteiligung von 78 % beherrschenden Einfluss (oben Rn. 35 f).
c) Entgegen der Auffassung der Revision findet Art. 13 EuInsVO aF auf die Rangfragen, welche die mit der Klage verfolgte Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle aufwirft, weder unmittelbare noch analoge Anwendung. Dies folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2026 (C-43/25, NZI 2026, 399).
Danach stellt Art. 13 EuInsVO aF eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO aF dar, so dass sein Anwendungsbereich auf den in dieser Bestimmung genannten Fall beschränkt ist, also auf Fälle, in denen es um Vorschriften über die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, welche die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, geht, nicht jedoch um Vorschriften über die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 - C-43/25, NZI 2026, 399 Rn. 35). Die in Art. 13 EuInsVO aF vorgesehene Ausnahme ist weder auf das auf die anzumeldenden Forderungen noch auf das auf die Bestimmung des Rangs der Forderungen anwendbare Recht auszudehnen, auch wenn diese Fälle in Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und i EuInsVO aF ausdrücklich genannt werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2026, aaO Rn. 36). Aus diesen Gründen kommt eine Ausdehnung des Art. 13 EuInsVO aF auf den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF nicht in Betracht.
2. Auch die Klage auf Feststellung, dass der Klägerin hinsichtlich der Strafzahlungen der C. ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht, ist unbegründet. Die Bestellung der Sicherheit ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.
a) Im Ergebnis richtig haben die Vorinstanzen ein Recht der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung aufgrund einer von der Schuldnerin an sie erfolgten Sicherungsabtretung verneint, so dass die Frage der Wirksamkeit dieser Abtretung trotz bestehenden Abtretungsverbots dahinstehen kann. Ob Sicherheiten für nachrangige Gesellschafterforderungen nach den Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in der Insolvenz weiterhin nicht durchsetzbar sind, wird zwar nicht einheitlich beurteilt (bejahend MünchKomm-InsO/Ganter, 5. Aufl., Vorbemerkungen vor §§ 49 bis 52 Rn. 96; verneinend Bitter, ZIP 2013, 1998, 1999; offengelassen von BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 25 aE).
b) Indessen ist die Gewährung der Sicherheit jedenfalls unter den - hier gegebenen (vgl. auch oben Rn. 35 f) - Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, NZI 2023, 383 Rn. 45; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Die Gläubigerbenachteiligung besteht bei unterstellter Wirksamkeit der Sicherungsabtretung in der Verkürzung der Zugriffsmöglichkeit der übrigen Insolvenzgläubiger in Bezug auf die abgetretene Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100 Rn. 39).
C.
Die Revision der Klägerin ist - mit Ausnahme der Zinszahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 191.064,60 € - zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
| Schoppmeyer | Röhl | Schultz | ||
| Harms | Weinland |
Zitierte Vorschriften
- § 135 InsO
- § 39 InsO
- Art. 13 EuInsVO
- Art. 4 EuInsVO
- § 143 InsO
- § 129 InsO
- § 174 InsO
- § 6 AnfG
- § 6a AnfG
- Art. 16 EuInsVO
- § 142 InsO
- § 144 InsO
- § 44a InsO
- § 563 ZPO
Außerdem: § 130f InsO
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