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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 16 EuInsVO – Benachteiligende Handlungen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

  • a) für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
  • b) diese Handlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedstaats angreifbar ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 16 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 16 EuInsVO

15 Entscheidungen zitieren Art. 16 EuInsVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – IX ZR 94/19 · 9. Zivilsenat

    Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei bei Anfechtung dieser Zahlung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens

  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 · 6. Senat

    Griechische Aktiengesellschaft - Betriebsstilllegung - Heilung von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige - Entbehrlichkeit eines Konsultationsverfahren - Stellungnahme des Betriebsrats - Einigungsstellenverfahren

  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 5/12 · 6. Senat

  • BAG, Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die …
  • BGH, Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 328/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend, so wirkt es zum Nachteil des Anfechtungsgegners, wenn die ausländische Rechtslage im konkreten Fall ungeklärt ist. 2. Ein Erstattungsanspruch, der nach Maßgabe der früheren Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, kann auch nach dem 1. November 2008 unabhängig davon verfolgt …
  • BGH, Urt. v. 10.09.2015 – IX ZR 304/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im Inland.

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