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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 7 EuInsVO – Anwendbares Recht

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird (im Folgenden „Staat der Verfahrenseröffnung“).

(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

  • a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
  • b) welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;
  • c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
  • d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
  • e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
  • f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
  • g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
  • h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
  • i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  • j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
  • k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
  • l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
  • m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 7 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 7 EuInsVO

15 Entscheidungen zitieren Art. 7 EuInsVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 60/24 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der …
  • BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 215/20 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatrichter auch insoweit, als von ihm die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhängt.
  • BGH, Urt. v. 08.02.2018 – IX ZR 103/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. 2a. Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich …
  • BGH, Urt. v. 26.09.2024 – IX ZR 146/22 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderung.
  • BGH, Urt. v. 09.03.2023 – IX ZR 150/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die allein auf die teilweise Erfüllung gestützte Erwartung, der Insolvenzverwalter werde auch die restliche Insolvenzforderung vollständig befriedigen, genügt nicht, um den das Insolvenzrecht beherrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz hinter die Individualinteressen einzelner Gläubiger zurücktreten zu lassen.
  • BGH, Urt. v. 09.03.2023 – IX ZR 90/22 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung kann nur dann eine Masseverbindlichkeit begründen, wenn es sich um eine schuldumschaffende Vereinbarung handelt oder die Vereinbarung zweifelsfrei einen Anspruch auf eine Vorwegbefriedigung aus der Insolvenzmasse begründet.

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